Gerne zu Ihrer Frage:
„Ihre" UG ist eine juristische Person, die nach § 5 TMG
impressumspflichtig ist, weil sie Inhalte, Waren oder Leistungen auf der Website üblicherweise gegen Entgelt anbietet. Dies betrifft sämtliche Seitenbetreiber, die Waren in Online-Shops oder Dienstleistungen, Hosting oder Softwarevermietung anbieten.
Dasselbe gilt für Ihre „natürliche" Person, mit der Sie ein Gewerbe betreiben.
Sie müssen also die Websites unterscheiden und jeweils mit einem Impressum versehen.
Eine Bezugnahme darauf, dass Sie als natürliche Person „im Auftrag oder in einer Kooperation mit der UG tätig sind" ist natürlich möglich, ersetzt jedoch nicht die jeweilige Impressumspflicht.
Außerdem sollten Sie vermeiden, dass ein, wie auch immer geartetes Geflecht, die handelsrechtlichen (HGB) Grundsätze der Firmenwahrheit und Firmenklarheit verwässern.
Beachten Sie bitte, dass dies eine summarische Ersteinschätzung ist, aufgrund Ihrer wenigen Angaben und ohne Kenntnis aller relevanten Umstände bzw. des Gesellschaftsvertrages ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
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Tel: 0174 - 9994079
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E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort, d.h. der bisherige Impressum Eintrag meiner
Einzelfirma bleibt bestehen und ich kann einen Hinweis z.B.
Firma Muster (Einzelfirma) ist im Auftrag bzw. in einer Kooperation mit der
Firma UG tätig" so aussehen lassen.
Mir ist wichtig das die bisherigen Kunden merken dass es eine Verbindung gibt zu der neuen UG Firma.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Wenn jede Website ein eigenes Impressum hat, ja.
Beachten Sie bitte noch folgende Rechtsprechung:
Laut dem Landgericht Hamburg haftet der Betreiber einer gewerblich betriebenen Website auch ohne Kenntnis für urheberrechtsverletzende Inhalte, die er verlinkt. Dem Linksetzenden obliege die Pflicht einer "zumutbaren Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung". LG HH Az. 310 O 402/16
.
Und auch der Europäischen Gerichtshofs urteilte im September 2016: Nicht nur der Betreiber einer Website hafte für Urheberrechtsverletzungen auf der eigenen Seite, sondern auch der, der einen Link zu den rechtswidrigen Inhalten setzt. Das Gericht stellt die Vermutung in den Raum, dass die Verknüpfung "in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaige fehlenden Erlaubnis" vorgenommen wurde. Sollte dann tatsächliche eine Rechtsverletzung bestehen, liege eine unerlaubte "öffentliche Wiedergabe" der fremden Werke vor, für die der Linksetzer haftet und daher abgemahnt werden kann. (Urteil vom 08.09.2016 (Az. C-160/15
– GS Media)
Freundliche Grüße,
Ihr
Rechtsanwalt W. Burgmer