Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der nächste Schritt wäre eine formelle Abmahnung, mit der Onlinehändler B unter Fristsetzung und unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Diese Abmahnung sollte von einem Anwalt formuliert und verschickt werden, um ihre Ernsthaftigkeit zu unterstreichen. Kommt B dieser Aufforderung nicht nach, kann nach Fristablauf beim zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragt oder eine Klage wegen Markenverletzung erhoben werden.
Zusätzlich ist B verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser wird üblicherweise als sog. fiktive Lizenzgebühr berechnet. Dazu steht Onlinehändler A ein Auskunftsanspruch bezüglich der von B unter Benutzung der Marke von A erzielten Umsätze zu. In der Regel werden pauschal 1-5 % dieser Umsätze als Schadensersatz zugesprochen. Wenn tatsächlich ein höherer Schaden entstanden und durch A nachweisbar ist, kann alternativ auch Ersatz dieses tatsächlichen Schadens verlangt werden.
Hinsichtlich der kopierten Texte (sofern diese ein gewisse Gestaltungshöhe aufweisen) und Bilder können ebenfalls Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen, und zwar wegen Verletzung des Urheberrechts.
Die Anwalts- und Gerichtskosten für das skizziere Vorgehen sind übrigens dann, wenn die Forderungen begründet sind, von B zu erstatten.
Gerne stehe ich Ihnen bei Bedarf für eine Vertretung in dieser Angelegenheit zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen