Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Ihr Bekannter Sie für eine Woche in Deutschland besuchen möchte, kann er mit einem sogenannten Schengenvisum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
nach Deutschland einreisen. Dieses muss er vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung in der Ukraine beantragen.Bei der Antragstellung sollte er eine formlose Einladung von Ihnen vorlegen können, aus der sich ergibt, dass die Einreise nach Deutschland den Zweck eines kurzfristigen Besuchs hat und dass er sich während des Aufenthalts bei Ihnen aufhalten wird. Ferner muss Ihr Bekannter in der Ukraine eine Auslandskrankenverischerung mit einer Deckungssumme bis zu € 30.000 abschließen und die Versicherungspolice bei der Beantragung des Visums ebenfalls in der Botschaft vorlegen. Im Visumsverfahren wird ebenfalls der Nachweis verlangt, dass die Reise- und Aufenthaltskosten des ausländischen Staatsangehörigen, der das Visum beantragt, gesichert sind. Diesen Nachweis kann Ihr Bekannter entweder erbringen, indem er eigenes Einkommen/Vermögen nachweist (etwa durch die Vorlage von Konotauszügen der letzten 3 Monate), oder indem Sie eine Verplichtungserklärung nach §§ 66 Abs. 2
, 68 Abs. 1 AufenthG
abgeben, in der Sie sich verpflichten, für alle im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Ausländers entstehenden Kosten (auch für Kosten einer eventuell notwendig werdenden Abschiebung) aufzukommen. Die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde hält die entsprechenden Formulare für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bereit. Sie sollten sich ein solches besorgen, die Verpflichtungserklärung abgeben und das Formular Ihrem Bekannten zukommen lassen.
Die deutschen Auslandsvertretungen prüfen im Rahmen der Erteilung von Schengenvisa außerdem die sogenannte Rückkehrwilligkeit des jeweiligen Antragstellers. Bestehen bei Ihrem Bekannten keine Bindnungen an die Ukraine, ist er zum Beispiel ledig, ohne Job, ohne Vermögen, dann könnte die deutsche Auslandsvertretung an seiner Rückkehrwilligkeit zweifeln und bei der Erteilung des Visums Probleme machen.
Zur Glaubhaftmachung der Rückkehrwilligkeit kann Ihr Bekannter zum Beispiel einen Nachweis über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis vorlegen.
Grundsätzlich muss gesagt werden, dass die Entscheidung der Erteilung von Visa (auch Schengenvisa) im Ermessen der deutschen Auslandsvertretungen liegt und kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass in einem bestimmten Einzelfall ein Visum erteilt wird.
Was die Absicht Ihres Bekannten betrifft, dauerhaft in Deutschland zu leben und zu arbeiten, so muss hierzu gesagt werden, dass bei der Erteilung von nationalen Visa/ Aufenthaltstiteln zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich die Bundesargentur für Arbeit ihre Zustimmung zur Aufnahme der beabsichtigten Beschäftigung erteilen muss, § 39 AufenthG
.
Insoweit findet grundsätzlich eine sogenannte Vorrangprüfung statt. Die BA prüft hierbei unter anderem, ob für die betreffende Beschäftigung andere Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, die einen vorrangigen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben (Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten und der Beitrittsstaaten). Die Vorrangprüfung entfällt nur für ausländische Fachkräfte, die einen deutschen Hochschulabschluss haben und einen ihrer Qualifikation entsprechenden Job in Deutschland antreten wollen. Ferner enthät die BeschV diverse weitere Ausnahmen, in denen die Zustimmung der BA für die Aufnahme einer Beschäftigung nicht erforderlich ist (§§ 1-16 BeschV). Für dauerhafte Beschäftigungen im Inland ist die Zustimmung der BA, sowie die damit verbundene Vorrangprüfung allerdings verpflichtend (Ausnahmen: Fachkräfte, Führungskräfe, Hochqualifizierte).
Die Erlangung eins Aufenthaltstitels zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung wird daher für Ihren Bekannten schwierig werden.
Wenn Ihr Bekannter einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland anstrebt, gibt es die Möglichkeit, dass er zunächst ein Visum zum Zwecke der Teilnahme an einem Intensivsprachkurs nach § 16 Abs. 5 AufenthG
beantragt (Intensivsprachkurs: mind. 18 Wochenstunden). Dieses wird in der Regel für 12 Monate erteilt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
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