Sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Der Nachzug von Eltern zu ihren - ausländischen - Kindern ist in § 36 Abs. 2 AufenthG
geregelt. Diese Regelung gilt in entsprechender Anwendung gemäß § 28 Abs. 4 AufenthG
auch für den Nachzug von Eltern zu ihren Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob die in Deutschland lebenden Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben. Von Bedeutung kann dies jedoch in Bezug auf die Dauer der von den Eltern begehrten Aufenthaltserlaubnis werden, weil diese von der Dauer des Aufenthaltsrechts der Kinder, zu denen der Zuzug erfolgt, abhängt. Ein etwaiges Aufenthaltsrecht eines nachziehenden Elternteils zu einem erwachsenen Kind ist also gesicherter, wenn dieses bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Der Nachzug von Eltern zu volljährigen und somit nicht mehr betreuungsbedürftigen Kindern ist - unabhängig davon, ob diese die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder sich aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik aufhalten - nach § 36 Abs. 2 AufenthG
nur dann möglich, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt in der Regel nur dann vor, wenn ein hier lebender Erwachsener seine Eltern nachholen will, weil diese in erheblichem Maße betreuungsbedürftig sind und im Heimatland kein lebender Angehöriger zur Betreuung und Pflege in der Lage ist. Aber auch dann, wenn ein solcher Härtefall im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG
vorliegt, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Es muss insbesondere der Lebensunterhalt gesichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
). Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel - zum Beispiel Sozialhilfe - bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 AufenthG
). Der Nachzug betreuungsbedürftiger Eltern kann somit am Fehlen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, gegebenenfalls auch mangels Pflegeversicherung scheitern, da derartige Versicherungen regelmäßig nicht für neu einreisende ältere Personen abgeschlossen beziehungsweise finanziert werden können, oder die bereits vorhandenen Krankheiten von vornherein nicht durch eine Krankenversicherung abgedeckt werden können.
Aufgrund Ihrer Angaben, insbesondere aufgrund Ihres Hinweises, dass mangels bisheriger Erkrankung eine Betreuungsbedürftigkeit gerade nicht vorliegt, dürfte die hier allein infrage kommende Nachzugsmöglichkeit aufgrund eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG
zurzeit wohl nicht vorliegen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung wünschen. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 24.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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