Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
Das wäre ggf. nochmals zu prüfen.
In der Tat müssten Sie ansonsten der sog. Passpflicht nachkommen und sich erst aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlassen, was nur mithilfe des ukrainischen Staates geht (mithilfe der Botschaft/eines Konsulats in Deutschland aber wahrscheinlich auch). Dann kann aber im Wege dessen auch auf eine neue Passaustellung verzichtet werden, denn den brauchen Sie ja bei einem Antrag auf Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit nicht mehr. Entscheidend ist aber Letzeres und das eben jedenfalls durchzuführen.
Erst wenn dieses etwa unzumutbar lange dauert oder Ihnen verweigert wird, können Sie sich auf eine Ausnahme berufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen