Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn sie von ihrem Ehepartner getrennt leben, müssen Sie nicht bezahlen. (=Nein)
Wenn Sie noch mit ihrem Ehepartner zusammenleben, dann darf er nach § 1357 I BGB
grundsätzlich, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten besorgen.
Für jemanden, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und insolvent ist, dürfte eine private Behandlung diese Grenzen überschreiten (=Nein)
, es sei denn eine privatärztliche Behandlung wäre medizinisch erforderlich gewesen. (=Ja)
Wenn Ihr Ehegatte nicht in der gesetzlichen Krankenkasse ist, dann gehört die privatärztliche Behandlung und Arztrechnung zu den Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. (=Ja)
Nach § 1357 II 1 BGB
kann ein Ehegatte die Berechtigung des anderen Ehegatten Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen ausschließen.
Ein solcher Ausschluß ist der von Ihnen geschlossene notarielle Ehevertrag.
Dieser Ausschluß wirkt Dritten gegenüber nach § 1357 II 2 BGB
in Verbindung mit § 1412 BGB
nur dann, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde.
Der Dritte ist hier der Arzt. Wenn er bei Abschluß des Vertrags über die Privatbehandlung den Ehevertrag kannte oder der Ehevertrag ins Güterrechtsregister des Amtsgerichts eingetragen war, dann müssen Sie nicht zahlen. (=Nein)
Sonst kommt es darauf an, welche der vorgenannten Varianten zutrifft.
Sehr geehrter Herr Müller
Zum Zeitpunkt der Behandlung hatte mein Mann eigene private Krankenversichung. Muss ich trotzdem bezahlen.
Wenn es sich um eine Behandlung handelt, die in der privaten Versicherung nicht mit versichert aber medizinisch notwendig war, dann ja.
Wenn die private Versicherung die Behandlungskosten normalerweise übernommen hätte und Ihr Mann ohne vernünftigen Grund entschieden hat, die Versicherung nicht in Anspruch zu nehmen, dann dürfte es kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs i.S.d. § 1357 BGB
mehr sein, so dass Sie dann nicht dazu verpflichtet wären.
Um dies endgültig beurteilen zu können müßte man den Versicherungsvertrag durchlesen und genau wissen, welcher Art die Behandlung war.