Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Mündliche Absprachen sind binden, allerdings kaum zu beweisen. Hinzu kommt, daß die Zusicherung "ein dreiviertel Jahr" noch keine mietvertragliche Bindungswirkung besitzt, da ein solcher Untermietvertrag auf Zeit nur in Schriftform wirksam ist. Allenfalls könnte eine Zusicherung vorgelegen haben, einen solchen Mietvertrag abschließen zu wollen - wenn es dafür aber keine Zeugen gibt, wäre diese Zusicherung nicht zu beweisen.
2. Unklar ist, an wen der 3, Mitbewohner seine Miete bezahlt hat. Hat er seinen Mietanzeil an Sie bezahlt, ist zunächst von einem unbefristeten Untermietvertrag auszugehen. Für Untermietverträge gelten die üblichen Kündigungsfristen (3 Monate) wobei sich möglicherweise eine kürze Frist ergeben kann, wenn er lediglich ein möbliertes Zimmer angemietet hat. Die Kündigungsfrist wäre dann zum 15. eines Monats bis zum Monatsende, so daß Sie auf jeden Fall noch die Untermiete für den Monat August werden verlangen können.
3. Ansprüche gegen den Vermieter sehe ich nicht, denn dieser war nicht dazu verpflichtet, Ihnen die Ergänzung des Mietvertrages so schnell wie möglich zuzuschicken.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
Skype: schwartmann50733
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.mietrecht-in-koeln.de
www.net-scheidung24.de
www.online-rechtsauskunft.net
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.andreas-schwartmann.de" target="_blank"><img src="http://www.andreas-schwartmann.de/logo.gif"></a>
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht