Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

plötzl. Auszug + mündl. Mietvertrag

| 30. Juli 2007 15:09 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Schilderung der Situation:

Mein Mitbewohner und ich haben zu zweit in einer Dreiraumwohnung eine WG gegründet. Wir sind in einem schriftlichen Mietvertrag als Hauptmieter festgelegt.
vor 4 Monaten zog ein 3. mitbewohner ein, der uns mündlich versicherte ein dreiviertel Jahr hier zu wohnen.
Dieser sollte ebenfalls als Hauptmieter in den Vertrag aufgenommen werden. Er schickte dem Vermieter alle geforderten Unterlagen die nötig sind um den Mietvertrag abzuschließen. Daraufhin wollte der Vermieter eine Erweiterung des Mietvertrags aufsetzten. Nun vergingen die besagten 4 Monate, in denen der 3. Mitbewohner die Miete auch fristgerecht bezahlte (Belege in Form von Kontoauszügen vorhanden), ohne das wir von der Vermieterin die von ihm zu unterschreibende Erweiterung des Mietvertrags erhielten. Somit hat der 3. Mitbewohner den Vertrag auch noch nicht unterschrieben.

Problem:

Heute erhielten wir plötzlich, ohne Ankündigung, die Mitteilung vom 3. Mitbewohner, dass er noch diese Woche ausziehen wird. Er habe bereits eine neue Wohnung gefunden und für den kommenden Monat (August) wird er keine Miete mehr zahlen. Wir sind natürlich nicht damit einverstanden, da wir ab sofort für die gesamte Miete aufkommen müssten, bis wir einen neuen Mitbewohner gefunden haben.

Fragen:

- In wie weit sind die mündlichen Absprachen bindend?

- Gibt es eine Kündigungsfrist die er einzuhalten hat ?

- Können wir irgendwelche Forderung bzgl. der Weiterzahlung der Miete an ihn stellen, wenn ja – wie lange?

- Ist evtl. der Vermieter dafür zur Rechenschaft zu ziehen, das die Erweiterung des Mietvertrages so lange hat auf sich warten lassen? (Sie möchte uns erst diese Woche das zu unterschreibende Dokument übergeben)
Mündlicher

30. Juli 2007 | 19:42

Antwort

von


(918)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

1. Mündliche Absprachen sind binden, allerdings kaum zu beweisen. Hinzu kommt, daß die Zusicherung "ein dreiviertel Jahr" noch keine mietvertragliche Bindungswirkung besitzt, da ein solcher Untermietvertrag auf Zeit nur in Schriftform wirksam ist. Allenfalls könnte eine Zusicherung vorgelegen haben, einen solchen Mietvertrag abschließen zu wollen - wenn es dafür aber keine Zeugen gibt, wäre diese Zusicherung nicht zu beweisen.

2. Unklar ist, an wen der 3, Mitbewohner seine Miete bezahlt hat. Hat er seinen Mietanzeil an Sie bezahlt, ist zunächst von einem unbefristeten Untermietvertrag auszugehen. Für Untermietverträge gelten die üblichen Kündigungsfristen (3 Monate) wobei sich möglicherweise eine kürze Frist ergeben kann, wenn er lediglich ein möbliertes Zimmer angemietet hat. Die Kündigungsfrist wäre dann zum 15. eines Monats bis zum Monatsende, so daß Sie auf jeden Fall noch die Untermiete für den Monat August werden verlangen können.

3. Ansprüche gegen den Vermieter sehe ich nicht, denn dieser war nicht dazu verpflichtet, Ihnen die Ergänzung des Mietvertrages so schnell wie möglich zuzuschicken.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
Skype: schwartmann50733

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.mietrecht-in-koeln.de
www.net-scheidung24.de
www.online-rechtsauskunft.net
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.andreas-schwartmann.de" target="_blank"><img src="http://www.andreas-schwartmann.de/logo.gif"></a>


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen dank für ihre hilfreiche Antwort.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Vielen dank für ihre hilfreiche Antwort.


ANTWORT VON

(918)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht