Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Pfändung der Gutschriften auf Ihrem Konto ist für die aktuelle und für künftige Zahlungen möglich, nicht aber für verganene Zahlung . EIn Pfändungsschutz der Rentenzahlung durch Unterschreiten der Pfändungsfreigrenze besteht bei einer Überweisung auf ein fremdes KOnto nicht. Ein solcher Pfändungsschutz kann Ihr Vater nur für das auf seinem eigenen Konto eingehende Guthaben beantragen, nicht aber für Zahlungen auf ein fremdes Konto.
2. Für die Pfändung der Gutschrift müsste das Inkassounternehmen allerdings Kenntnis davon erlangen, dass die Rentenzahlung auf Ihr Konto gelangt. Dies könnte durch eine Vermögensauskunft gegenüber Ihrem Vater erfolgen.
3. Perspektivisch sind Ihr Vater und Sie besser aufgestellt, wenn er ein eigenes Pfändungsschutzkonto führt. Aufgrund der Größenordnung der Forderung wäre auch ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung anzustreben, allerdings sollten dann vorher die Überweisungen der Rente Ihres Vaters auf Ihr Konto eingestellt sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre präzise Antwort, nur nochmal zum Verständnis, um Geldeingänge die in der Vergangenheit liegen muss ich mir also definitv keine Gedanken machen, dass man darauf Ansprüche erheben kann bzw. in Höhe oder Summe pfänden könnte.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüssen
Guten Morgen,
nein für vergangene Beträge ist eine Pfändung nicht möglich. Allenfalls im Rahmen eines Insolvenzverfahrens könnte der Insolvenzverwalter auf die Gutschriften vergangener Beträge zurückgreifen, so dass wenn die Durchführung eines Insolvenzverfahrens gewollt ist, ein eigenes Konto vorher eingerichtet werden sollte.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt