Nach § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz "muss" die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung u. Haftungsrisiko des Anwaltes stehen. Nach § 34 RVG
kann als Richtwert € 250 netto gelten. In diesem Rahmen erfolgt meine Erstberatung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit ist die von Ihnen zitierte beschränkte persönliche Dienstbarkeit darauf gerichtet, dass der Berechtigte das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen selbst nutzt. Sie steht dabei nur dieser einen bestimmten Person und nicht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu.
Ähnlich wie etwa auch der Nießbrauch ist dieses Recht unveräußerlich, nicht einmal vererblich, § 1092 Absatz 1 S. 1 BGB
.
Die berechtigte Person kann auch eine juristische Person, also der Bauträger als GmbH sein.
Die Ausübung der Dienstbarkeit wurde Ihnen nach Ihrem Vortrag vertraglich überlassen, was allerdings nach § 1092 Absatz 1 Satz 2 BGB
voraussetzt, dass die Überlassung gestattet war.
Diese Überlassung durch Gestattung ist nicht im Grundbuch eintragungsfähig. Sie hat Ihnen auch kein dingliches Recht gegen den Eigentümer eingeräumt, sondern nur eine Einwendung gegen einen Abwehranspruch des Eigentümers nach § 1004 BGB
.
Diese Wirkung endet mit Widerruf der Überlassungsgestattung, so dass ab diesem Zeitpunkt der Eigentümer des Grundstücks Sie auf Unterlassung der Nutzung des Parkplatzes in Anspruch nehmen kann.
Die jetzt beabsichtigte Aufhebung, wohl nach § 875 BGB
, lässt die Dienstbarkeit erlöschen und hat dieselbe Wirkung für Sie und gleichzeitig die Folge für den Berechtigten, die Ihnen gewährte Überlassung zu widerrufen.
Ihnen bleibt nach Ihrem Sachverhalt allein die Möglichkeit, sich an den Bauträger als Ihren Kaufvertragspartner zu wenden und dessen ggf. vertragswidriges Verhalten Ihnen gegenüber zu thematisieren. Die Aussichten hängen allein davon ab, wie diese vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Ausübungsrechts ausgestaltet waren.
Es würde mich freuen, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte.
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Mit freundlichen Grüßen
Burgmer
- Rechtsanwalt
AGB für Fernberatung unter www. rechtsanwalt-burgmer.de
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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