Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das Wohnrecht lastet im Grundbuch auf der Wohn- und Gebäudefläche. Eine Unbewohnbarkeit des Gebäudes führt nicht zum einem Erlöschen des Wohnrechtes. Es handelt sich hier um eine beschränkte Unbewohnbarkeit. Die Bewohnbarkeit ist jederzeit wieder herstellbar, wenn die entsprechende Umbaumaßnahmen fortgesetzt werden.
2. Eine dauernede Unbewohnbarkeit liegt vor, wenn das Gebäude vollständig zerstört wurde. Aber auch in einem solchen Fall ist ein Erlöschen des Wohnrechtes nicht zwingend und umstritten.
3. Im Ergebnis führt eine Unbewohnbarkeit nicht dazu, dass das Wohnrecht erlischt, da dieses in Zukunft grundsätzlich wieder ausgebübt werden könnte. Auch wenn der Wohnrechtsberechtigte sein Wohnrecht nicht in Anspruch nimmt führt dies nicht zu einem Erlöschen des Wohnrechtes.
4. Soweit die Zwangsversteigerung betrieben wird, wird das eingetragene Wohnrecht aber im Falle eines Zuschlages gelöscht, wenn das Grundpfandrecht aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird zeitlich vorgeht oder im Grundbuch ein Vorrang vor dem Wohnrecht eingeräumt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
7. Januar 2016
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14:08
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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