Sehr geehrter Herr Gwiasda,
zur Beantwortung Ihrer Frage sind zwei Gesichtspunkte zu prüfen:
1. ) Soweit das Kraftrad vor dem Haus auf der öffentlichen Straße – dazu gehört auch ein öffentlicher Gehweg - abgestellt werden soll, richtet sich die Zulässigkeit nach § 12 StVO
.
Das Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich nur gestattet, sofern dies (z.B. durch entsprechende Markierungen oder Verkehrszeichen) gestattet ist (§ 12 Abs. 4a StVO
).
Das Parken ist unzulässig sowohl vor Grundstücksein- und ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO
), als auch vor Bordsteinabsenkungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO
).
Unabhängig davon, ob hier eine Ein- oder Ausfahrt vorliegt, ist das Parken daher allein aufgrund der Bordsteinabsenkung in diesem Bereich nicht gestattet.
2.) Soweit das Kraftrad auf einem Privatgrundstück (Innenhof, Durchfahrt oder –gang) geparkt werden soll, gilt die StVO grundsätzlich nicht (es sei denn, die StVO wird ausdrücklich für anwendbar erklärt).
Die Zulässigkeit (gegenüber den anderen Nutzern des Grundstückes) richtet sich dann nach Privatrecht.
Sofern in den Mietverträgen oder in einer in den Mietverträgen als Vertragsbestandteil genannten Hausordnung keine Regelung über das Abstellen von Fahrzeugen, Fahrrädern oder ähnlichem geregelt ist, gilt das Rücksichtnahmegebot.
Danach ist das Abstellen des Kraftrades zulässig, wenn die anderen Nutzer durch das Abstellen im Innenhof in ihrem mietvertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt oder behindert werden.
Gleiches gilt für den Transport des Kraftrades durch den Treppenhausflur/den Durchgang. Das Schieben des Kraftrades durch den Flur ist demnach zulässig, sofern andere Nutzer hierdurch nicht behindert werden oder zu Schaden kommen. Das Durchfahren des Treppenhausflures dürfte hingegen, wegen des Motorenlärms und der Abgase, nicht zulässig sein. Handelt es sich bei dem Durchgang um einen gesonderten, räumlich vom Treppenhausflur getrennten Raum, so ist wiederum im Einzelfall zu entscheiden, ob durch Lärm und Abgase eine über das hinnehmbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung vorliegt.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
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