Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
1. Daß Ihnen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wurde, obwohl die Kündigungfrist nach Ihren Angaben gem. § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB
nur zwei Monate beträgt, spielt grundsätzlich keine Rolle. Bei den in § 622 Abs. 2 BGB
genannten Kündigungsfristen handelt es sich um Mindestfristen, von denen im übrigen sowohl einzel- als auch tarifvertraglich abgewichen werden kann.
2. Sie können während der Dauer des arbeitsgerichtlichen Verfahrens durchaus ein neues Arbeitsverhältnis eingehen. Kommt das Gericht nämlich schließlich zu der Entscheidung, daß das Arbeitsverhältnis mit Ihrem alten Arbeitgeber fortbesteht, so können Sie diesem gegenüber binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses verweigern (§ 12 KSchG
).
3. Nach § 12a ArbGG
trägt jede Partei die ihr in der ersten Instanz (Arbeitsgericht) entstandenen Rechtsanwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst. Die Gerichtskosten trägt die unterliegende Partei. Bei einem Vergleich fallen jedoch keine Gerichtskosten an, während sie bei einer Klagerücknahme entfallen, sofern es keine streitige mündliche Verhandlung gegeben hat.
Vor diesem Hintergrund muß Ihnen Ihr Arbeitgeber die Ihnen entstandenen Anwaltskosten nicht ersetzen, wenn er sich entschließt, Sie wieder einzustellen.
4. Ihre Klage ist der Sache nach auf die Feststellung gerichtet, daß Ihr Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung nicht aufgelöst wurde. Ist dies der Fall, und ist Ihnen gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so muß das Gericht auf Ihren Antrag hin das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen (§ 9 Abs. 1 KSchG
). Die gleiche Entscheidung muß das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers treffen, "wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen".
Ich hoffe, daß Ihre Fragen damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet sind, und stehe Ihnen für eine kostenlose Nachfrage gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie abschließend, daß Sie eine gegen die Kündigung gerichtete Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
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Diese Antwort ist vom 04.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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