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Kauf vermietete Eigentumswohnung

| 5. September 2021 14:03 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:11

Folgende Situation: Wir (junge Familie mit 1 Kind) wollen eine Eigentumswohnung kaufen. Die wurde aber vorher vermietet und der Mieter soll zum 01.10.2021 einziehen laut Mietvertrag. Der Verkäufer hat der Mieter informiert, dass die Wohnung verkauft wird sehr wahrscheinlich noch vor sein Einzug, aber der Mieter möchte trotzdem einziehen da er seine alte Wohnung gekündigt hatte. Folgende Fragen haben wir:
Wir würden ihn sobald wir im Grundbuch eingetragen werden, wegen Eigenbedarf kündigen und ja es besteht Eigenbedarf da wir uns vergrößern noch 1 Kind ist geplant die Wohnung ist größer und hat große Terasse, was wir jetzt nicht haben es gibt mehrere Gründe für eine Eigenbedarfskündigung.
Welche Fristen gelten hier 3 Monate oder 3 Jahren Sperrfrist?
Nächste Frage falls wir es nicht schaffen vor seinem Einzug die Wohnung zu kaufen hat er dann Vorkaufsrecht?
Vielen Dank im Voraus.

5. September 2021 | 14:39

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ich kann leider nicht abschließend beurteilen, ob ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 II Nr. 3 BGB vorliegt bei der von Ihnen geplanten Kündigung wegen Eigenbedarfs, doch sind die von Ihnen hier angegebenen Gründe plausibel und würden eine solche Kündigung stützen.

Grundsätzlich sind für Sie als später neuer Vermieter die Kündigungsfristen einzuhalten, die im Mietvertrag zwischen Ihrem Verkäufer als Altvermieter und dem Mieter vereinbart sind. Daher sollten Sie vor dem Kauf den Mietvertrag sorgfältig studieren. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt hier grundsätzlich 3 Monate.

Nach § 577 a BGB kann sich eine Sperrfrist von mindestens 3 Jahren für eine Kündigung wegen Eigenbedarfes ergeben, wenn an Wohnräumen nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet wurde. Dies kann ich anhand Ihrer Angaben leider nichts abschließend beurteilen, aber hier müsste Ihnen Ihr Verkäufer zwingend Auskunft darüber geben, die Sie auch erfragen sollten. Wichtig ist also zu wissen, ob nach Überlassung der Wohnung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder nicht.

Ob der Mieter ein Vorkaufsrecht hat oder nicht, richtet sich nach § 577 BGB.

Entscheidend ist auch hier, ob der zwischen Ihrem Verkäufer und dem Mieter abgeschlossene Mietvertrag geschlossen worden ist und danach Wohnungseigentum begründet worden ist, also nach Abschluss des Mietvertrages eine Änderung in Wohnungseigentum im Grundbuch durchgeführt worden ist. Auch hier muss Ihnen Ihr Verkäufer Rede und Antwort stehen, wobei hier auch ein Blick ins Grundbuch des zuständigen Amtsgerichts Klarheit verschafft.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 11. September 2021 | 20:07

Wir haben den Mietvertrag bekommen und dort steht:
„ Mietverhältnis von unbestimmter Dauer
Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2021. Die Parteien verzichten beidseitig für die Dauer von 2 Jahren ab 01.10.2021 auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages.
Die Kündigung ist erstmalig mit Wirkung zum Ende des laufenden Kündigungsverzichts mit der gesetzlichen Frist zulässig. „
Der Mietvertrag wurde von ein Pärchen unterschrieben und steht auch, dass 2 Personen einziehen werden. Jetzt haben die sich aber getrennt und die Frau will nicht mehr hat Kündigung eingereicht.. Der Man möchte aber trotzdem rein.
Haben wir in dem Fall eine Chance wegen Eigenbedarf zu kündigen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. September 2021 | 20:11

Sehr geehrte Fragestellerin,

Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ich sehe hier gute Chancen für eine Eigenbedarfskündigung, da Sie die Wohnung für Ihre Familie benötigen. Demgegenüber ist nach Auszug der Frau nur noch eine Person dann in der Wohnung, so dass ich Ihren Bedarf als vorrangig ansehe.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein

Ergänzung vom Anwalt 11. September 2021 | 20:37

Sehr geehrte Fragestellerin,

In Ergänzung meiner Antwort würde ich Sie im Hinblick auf den zitierten Kündingungsverzicht bitten, mir den Mietvertrag per Mail vollständig zukommen zu lassen. Mehrkosten entstehen Ihnen hierdurch nicht.

Mit freundlichen Grüßen

T. Klein

Bewertung des Fragestellers 11. September 2021 | 20:27

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