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nicht-eheliche Gemeinschaft Gemeinschaftskonto (Oder-Konto)

8. Juni 2008 15:04 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Wir (unverheiratet) haben für unsere gemeinsam erworbene Wohnung ein Oder-Konto eingerichtet, über das
- die Finanzierung der Wohnung
- Hausgeld
- allgemeine Lebenshaltungskosten
abgewickelt werden. Wir überweisen jeden Monat jeweils denselben Betrag auf dieses Konto.
Meine Frage:
Darf ich Geld von diesem Konto auf mein Tagesgeldkonto und zurück überweisen, ohne dass dabei jeweils ein Schenkung unterstellt wird?
Sind hier generell steuerrechlichtlich relevante Dinge zu beacheten ?

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragender,

Bei einem Oder-Konto handelt es sich um ein Konto, bei dem jeder der beiden Kontoinhaber ohne Zustimmung des Lebenspartners über das jeweilige Guthaben verfügen kann.
Dabei ist unerheblich, wer wie viel Geld einzahlt.
Steuerlich wird unterstellt, dass die jeweils andere Hälfte des von einem Partner eingezahlten Geldes eine Schenkung darstellt.

Immer häufiger prüfen daher die Finanzämter die Oder-Konten auf eine Schenkungssteuer.

Dabei wird unterschieden, ob es sich um Eheleute handelt oder um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (wie bei Ihnen).

1. Nichteheliche Lebensgemeinschaft:
Die Hälfte der jeweiligen Einzahlung wird als Schenkung angesehen. Dabei werden die innerhalb von 10 Jahren erfolgten Schenkungen addiert, sodass schnell der Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG in Höhe von 5.200 EUR überschritten werden kann.

2. Eheleute
Bei Eheleuten gilt zwar ein höherer Freibetrag. Werden nunmehr z.B. Lebensversicherungsverträge auf das Konto eingezahlt, gerät auch dieser hohe Freibetrag in Gefahr.

Sie können dies jedoch vermeiden, indem Sie die Zahlungen zweckgebunden tätigen, z.B. durch den Zusatz bei jeder Überweisung von Hausgeld, Lebenshaltungskosten, Sofa etc..

Die hälftige Zurechnung erfolgt nämlich nur, wenn die Lebensgefährten nichts geregelt haben. Ich rate daher zusätzlich noch zu einer gesonderten Vereinbarung, wofür das Geld verwendet werden soll.

Bislang ist jedoch noch keine eindeutige Regelung vom Bundesfinanzhof getroffen worden, welche Anforderungen an eine solche Vereinbarung zu stellen sind.

Z.T. wird eine mündliche Vereinbarung als ausreichend erachtet, ich rate jedoch zu einer schriftlichen Vereinbarung. Teilweise wird sogar verlangt, dass diese eindeutig getroffen werden muss und dann auch so durchgeführt werden muss – und zwar von vorneherein (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 1995, Az.: 4 K 7813/91 Erb).

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter




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