Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier ist doch die Frage, ob nicht bereits eine Schenkung an den Vater von der Mutter durch Überweisung des "Erbschaftsbetrages" auf das Gemeinschaftskonto vorliegt und insoweit eine Zuordnung durch ein Schenkungsvertrag zwischen Mutter und Vater erfolgen kann.
Mit Gemeinschaftskonto meinen Sie sicherlich ein Oderkonto, über das beide Eheleute verfügungsberechtigt sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hermes,
Richtig, mit Gemeinschaftskonto ist ein Oderkonto gemeint.
Wie lässt sich beurteilen, ob es sich bei der Überweisung des Erbschaftsbetrages auf das Gemeinschaftskonto um eine Schenkung an meinen Vater handelt?
Was hätte das für Auswirkungen?
Insbesondere: Wenn eine solche Zuordnung möglich wäre, könnten mir dann beide Elternteile jeweils 325.000 Steuerfrei überweisen, obwohl die Überweisungen ja beide vom gleichen Konto aus erfolgen würden?
Gibt es dazu Gesetze bzw. Urteile?
Schöne Grüße,
Die Hälfte des überwiesenen Erbschaftsbetrages ist doch dem Ehemann zuzurechnen, da ein Oderkonto vorliegt und insbesondere wenn ein Schenkungsvertrag der Mutter an den Vater vorliegt.
Für 40€ kann ich Ihnen bei dem Gegenstandswert nicht noch Urteile heraussuchen. Bitte haben Sie hierbei Verständnis. Für die weitere Beratung stehe ich Ihnen per E-Mail an info@kanzlei-hermes.com
zur Verfügung.