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nachzahlung witwenrente

23. Oktober 2014 13:31 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Zusammenfassung

Wird das Jobcenter die Nachzahlung meiner Witwenrente einbehalten und wird dies meinen Anspruch auf Hartz IV beeinflussen?

Ja, das Jobcenter wird die Nachzahlung der Witwenrente anfordern und auf sechs Monate aufteilen. Ein eventueller Restbetrag wird Ihnen überwiesen. Dies könnte Ihren Anspruch auf Hartz IV beeinflussen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 2.10.2010 ist mein Mann verstorben. Nachdem ich nunmehr seit diesem Zeitpunkt um meine Witwenrente gekämpft habe, wurde diese vom Sozialgericht bewilligt.
Es entsteht eine Nachzahlung , die die Rentenversicherung nunmehr aber einbehalten möchte, weil erst abgewartet werden soll, ob es Ansprüche anderer Stellen gibt.Ich beziehe mit meinen Kindern laufende Hartz IV Leistungen seit 2006.
Leider werde ich aus verschiedenen Ausführungen aus dem Internet nicht ganz schlau.
Dort finde ich als Erklärung für Einmalzahlung von Sozialleistungen das sie nur in dem Monat der Zahlung berechnet werden und dann die nächsten sechs Monate bzw 12 kein weiterer Anspruch besteht.
Danach wäre ja auch der Betrag der Witwenrente ausreichend ,da ich selber auch Rente beziehe um aus Hartz IV herauszufallen.
Ich möchte nunmehr gerne wissen,ob das Jobcenter die geleisteten Zahlungen vom Rententräger zurückfordert oder die Nachzahlung erfolgt und ich dann kein Hartz IV mehr bekomme..
Vielen Dank für Ihre Antwort

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Lösung finden Sie in § 11 Abs. 3 SGB II in seiner aktuellen Fassung.

Hiernach wird die Nachzahlung der Witwenrente, da hierdurch in einem Monat die Leistung entfallen wird auf 6 Monate aufgeteilt und zwar in gleichen Beträgen.

Das Jobcenter wird die Nachzahlung anfordern und einen eventuellen Restbetrag an Sie überweisen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 23. Oktober 2014 | 22:31

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

vielen Dank zunächst für die schnelle Beantwortung der Frage..Leider ist es mir nicht ganz schlüssig,worauf sich diese sechs Monate beziehen..auf die Zukunft oder die Vergangenheit oder ob die Arge für die gesamten vier Jahre diese Rückforderung geltend macht, da im Bewilligungsbescheid der DRV steht,das vorläufig nicht ausgezahlt wird..aber wie soll dann eine Verrechnung für sechs Monate erfolgen...
Vielen Dank für die nochmalige Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Oktober 2014 | 22:39

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihrer Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:

Die Anrechnungsregel des SGB II sieht vor, dass eine Anrechnung bis maximal sechs Monate vorgenommen werden kann. Alles was darüber hinausgeht, ist dann Vermögen.

Es kann dann also gut sein, dass durch die Anrechnung, die vorgenommen wird, Ihre Hilfebedürftigkeit entfallen wird.



Restbeträge werden dann an Sie ausbezahlt.

Ich hoffe, ich habe mich so deutlich genug ausgedrückt.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

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