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nachträglicher Tagesordnungspunkt Eingentümerversammlung

27. August 2011 00:00 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Weiss

Guten Abend!

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft. Diese Besteht aus 3 Häusern zu je 6 Parteien. Zu der bevorstehenden Eigentümerversammlung habe ich folgende Fragen:
Die Einladung zur Eigentümmerversammlung ist vor einer Woche eingegangen. Somit ist die Einladung zwei Wochen vor Termin erfolgt. Ein andere Eigentümer hat nur nachträglich einen weitern Punkt in die Tagesordnung aufnehmen lassen. Es kam heute eine erneute Einladung zur Eigentümerversammlung, zum gleichen Termin wie die erste Einladung nur mit 2 weiteren Top´s. Kann ein Eigentümer nach Eingang der Einladung verlangen und veranlassen das noch weiter Top´s aufgenommen werden? Dieser Punkt soll laut Einladung zu einer Beschlussfassung führen.
Mir ist eine Antwort darauf besonders wichtig, da es sich hierbei um einen Beschluss gegen mich handeln soll und ich der Meinung bin, das man mir jetzt zu wenig Zeit gibt mich auf diesen Punkt vorzubereiten, zumal der andere Eigentümer ein Jahr lang Zeit hatte den Verwalter zu Bitten den Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen. Ich bin der Meinung, dass die "Zweiwochenfrist" dadurch nicht eingehalten ist. Außerdem frage ich mich, ob das Thema überhaupt in einer Versammlung abgehandelt werden darf. Der Eigentümer behauptet, das ich den Estrich abgetragen bzw. beschädigt hätte und verlangt eine Beschlussfassung zur Wiederherstellung. Erst mal ist es noch garnich bewiesen, das ich überhaupt etwas beschädigt habe. Er beruft sich auf einge Messungen. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

<<Kann ein Eigentümer nach Eingang der Einladung verlangen und veranlassen das noch weiter Top´s aufgenommen werden?>>

Gem. § 23 Abs. 2 WEG ist für die Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand bezeichnet ist. Nachschieben von TOPs ist zulässig. Beschlüsse werden dadurch nicht nichtig, ggf. aber anfechtbar. § 24 Abs. 4, S. 2 WEG ist „Soll"-Vorschrift.

<<Außerdem frage ich mich, ob das Thema überhaupt in einer Versammlung abgehandelt werden darf.>>

Eine Frage der Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum ist eine Angelegenheit, die Gegenstand einer WEG- Versammlung werden kann, §§ 23 Abs. 1 , 16 Abs. 4 , 21 Abs. 5, Nr. 2 WEG .

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richtwert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 190,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1 , S. 3, 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!

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