Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
<<Kann ein Eigentümer nach Eingang der Einladung verlangen und veranlassen das noch weiter Top´s aufgenommen werden?>>
Gem. § 23 Abs. 2 WEG
ist für die Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand bezeichnet ist. Nachschieben von TOPs ist zulässig. Beschlüsse werden dadurch nicht nichtig, ggf. aber anfechtbar. § 24 Abs. 4, S. 2 WEG
ist „Soll"-Vorschrift.
<<Außerdem frage ich mich, ob das Thema überhaupt in einer Versammlung abgehandelt werden darf.>>
Eine Frage der Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum ist eine Angelegenheit, die Gegenstand einer WEG- Versammlung werden kann, §§ 23 Abs. 1
, 16 Abs. 4
, 21 Abs. 5, Nr. 2 WEG
.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richtwert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 190,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1
, S. 3, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
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