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nachrichtenverläufe weiter leiten

| 9. Juni 2012 18:08 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


18:43

Guten Abend!

Kurze Vorgeschichte:
Mein Ex und ich sind aktuell zum dritten Mal vor dem Familiengericht. In der Vergangenheit wurde zuerst von ihm eine Einstweilige Verfügung beantrag, weil ich ihn gestalkt hätte, darauf wurde eine Vereinbarung geschlossen, an die er sich nicht gehalten hat.
Das zweite Mal bin ich vor Gericht gegangen, weil ich Morddrohungen von ihm bekommen habe, darauf wurde die Vereinbarung erweitert.
Aktuell besteht ein Kontakt- und Näherungsverbot über diese Vereinbarung, an das wir uns Beide mehr oder weniger nicht halten bzw gehalten haben (er taucht immernoch in meiner Nachbarschaft auf, ich habe ihm bis vor 4-5 Wochen SMS geschrieben).

Da nächsten Dienstag jetzt endlich der Verhandlungstermin ansteht versucht er soviel Informationen wie möglich über mich zu sammeln. Dafür schreibt er jetzt auch Personen zu denen ich früher in engem Kontakt stand und erzählt diesen Lügen über mich (z.B. ich hätte diese auch beim Gericht "angehängt") um an die Nachrichtenverläufe von mir und dieser Person zu kommen. Natürlich zieht man jemand so auf seine Seite und kommt an den Verlauf, in dem nicht nur Infos über meinen Ex stehen, sondern auch sehr privates über mich.

Mich interessiert hauptsächlich:
1. Hat so ein Nachrichtenverlauf vor Gericht oder bei der Polizei überhaupt Beweiswert?
2. Muss ich es hinnehmen, dass diese privaten Verläufe jetzt an Gott und die Welt geschickt werden oder kann ich Strafantrag stellen bzw privatrechtlich dagegen vorgehen?

Ich bin durch den Rufmord und den Psychoterror, den mein Ex betreibt psychisch so angeschlagen, dass ich mich am 7.Mai in eine psychiatrische Klinik begeben musste und muss mich und meinen Ruf vor solchen Attacken schützen!

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Mit freundlichem Gruß

9. Juni 2012 | 18:29

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Frau K.,

grundsätzlich besteht eine freie Beweiswürdigung vor Gericht, sodass auch der Nachrichtenverlauf ein Beweiswert haben kann, wenn dieser plausibel erscheint und diesem zum Beispiel auch nicht widersprochen wird.

Allerdings sind solche Verläufe sehr leicht fälschbar und dem Beweise nur schwer zugänglich, ob der Inhalt wahrheitsgemäß wieder gegeben worden ist, gerade wenn der Inhalt bestritten wird. Einene Beweiswert hätte dies, wenn zusätzlich die IP Adresse untersucht würde und mit den Log-Dateien von Servern abgeglichen wird. Dies ist aber nur der Staatsanwaltschaft möglich und würde nur bei Verbrechen gemacht.

Wenn er die Verläufe zudem rechtswidrig erhalten hat, besteht außerdem ein Beweisverwertungsverbot und dann hätte er außerdem ein Problem mit dem Datenschutzrecht, sollte er einen für ihn fremden Chatverlauf einbringen.

Wenn er die Verläufe veröffentlichen sollte, können Sie gegen ihn Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht stellen sowie Verleumdung oder Beleidigung, sofern er damit versucht, Unwahrheiten über Sie zu verbreiten, die geeignet sind, Sie verächtlich zu machen.

Außerdem können Sie zivilrechtlich mit Hilfe einer Unterlassungsklage gegen ihn vorgehen, wobei eine Strafanzeige zunächst das einfachste und effektivste Mittel ist, um Menschen von solchen Taten abzuhalten.


Rückfrage vom Fragesteller 9. Juni 2012 | 18:37

Danke für die schnelle Antwort!

Das er nichts weiter verbreiten kann, werde ich in der Verhandlung am Dienstag durchsetzen. Ich nehme an da wird eine Strafbewährte Vereinbarung aufgesetzt.

Mir geht es jetzt um die eine Freundin, die durch ihn aufgehetzt wurde und munter unseren Verlauf durch die Gegend schickt um mich schlecht zu machen.

Wegen was kann ich gegen sie Strafanzeige stellen oder sollte ich sie über eine Einstweilige Verfügung zur Unterlassung zwingen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juni 2012 | 18:43

Sehr geehrte Frau K.,

der effektivste Weg wäre natürlich Strafanzeige wegen Verleumdung zu stellen und parallel die Dame anwaltlich anschreiben, abmahnen und eine Unterlassungsklage androhen, wenn sie dies in Zukunft nicht unterlassen sollte.

Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. Juni 2012 | 18:42

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