Sehr geehrte Frau K.,
grundsätzlich besteht eine freie Beweiswürdigung vor Gericht, sodass auch der Nachrichtenverlauf ein Beweiswert haben kann, wenn dieser plausibel erscheint und diesem zum Beispiel auch nicht widersprochen wird.
Allerdings sind solche Verläufe sehr leicht fälschbar und dem Beweise nur schwer zugänglich, ob der Inhalt wahrheitsgemäß wieder gegeben worden ist, gerade wenn der Inhalt bestritten wird. Einene Beweiswert hätte dies, wenn zusätzlich die IP Adresse untersucht würde und mit den Log-Dateien von Servern abgeglichen wird. Dies ist aber nur der Staatsanwaltschaft möglich und würde nur bei Verbrechen gemacht.
Wenn er die Verläufe zudem rechtswidrig erhalten hat, besteht außerdem ein Beweisverwertungsverbot und dann hätte er außerdem ein Problem mit dem Datenschutzrecht, sollte er einen für ihn fremden Chatverlauf einbringen.
Wenn er die Verläufe veröffentlichen sollte, können Sie gegen ihn Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht stellen sowie Verleumdung oder Beleidigung, sofern er damit versucht, Unwahrheiten über Sie zu verbreiten, die geeignet sind, Sie verächtlich zu machen.
Außerdem können Sie zivilrechtlich mit Hilfe einer Unterlassungsklage gegen ihn vorgehen, wobei eine Strafanzeige zunächst das einfachste und effektivste Mittel ist, um Menschen von solchen Taten abzuhalten.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Danke für die schnelle Antwort!
Das er nichts weiter verbreiten kann, werde ich in der Verhandlung am Dienstag durchsetzen. Ich nehme an da wird eine Strafbewährte Vereinbarung aufgesetzt.
Mir geht es jetzt um die eine Freundin, die durch ihn aufgehetzt wurde und munter unseren Verlauf durch die Gegend schickt um mich schlecht zu machen.
Wegen was kann ich gegen sie Strafanzeige stellen oder sollte ich sie über eine Einstweilige Verfügung zur Unterlassung zwingen?
Sehr geehrte Frau K.,
der effektivste Weg wäre natürlich Strafanzeige wegen Verleumdung zu stellen und parallel die Dame anwaltlich anschreiben, abmahnen und eine Unterlassungsklage androhen, wenn sie dies in Zukunft nicht unterlassen sollte.
Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt