Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Zwar liegen mir weder Gutachten noch die Vereinbarung mit Ihrer Tante vor, doch gehe ich nach Ihrer Schilderung davon aus, dass die Vereinbarung nicht anfechtbar ist.
Eine arglistige Täuschung durch Einbeziehung des von Ihnen in Auftrag gegebene Gutachtens über die Bewertung der Immoblilien vermag ich beim besten Willen nicht zu erkennen.
Ich gehe davon aus, dass Sie einen zertifizierten Gutachter mit dessen Erstellung beauftragt hatten.
Dieser ist letztendlich in seinem Gutachten zu einer entsprechenden Bewertung gekommen, welche für Sie (zumindest zunächst) ausschlaggebend gewesen ist.
Ob dieses Gutachten schließlich der Weisheit letzter Schluß ist, oder ob ein anderer Gutachter eine andere Bewertung der Immobilien vornimmt oder vorgenommen hätte (z.B. durch das Finanzamt), steht auf einem anderen Blatt. Sie konnten und mussten sich als Laie auf die Richtigkeit verlassen.
Hieran kann auch ein anders lautendes Gutachten des Finanzamtes im Nachhinein nichts ändern.
Zwar können Gutachten selbstverständlich auch unrichtig sein, allerdings gibt es keinen Grund für den Auftraggeber (fachlicher Laie) und auch keine diesbezügliche Pflicht, grundsätzlich ein Gutachten anzuzweifeln oder in Frage zu stellen.
Es wäre Ihrer Tante unbenommen geblieben, hätten ihrerseits Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestanden, zur Sicherheit ein anderes Gutachten in Auftrag zu geben.
Darüber hinaus wurde der getroffenen Vereinbarung, wie ich Ihren Angaben entnehmen kann, das Gutachten auch nicht explizit zu Grunde gelegt.
Somit sehe ich keinen Anhaltspunkt für eine arglistige Täuschung durch Verwendung eines Gefälligkeitsgutachtens.
Diesbezüglich wäre auch ihre Tante beweispflichtig.
Arglist setzt Vorsatz voraus, wobei auch eventualer Vorsatz genügt (Palandt, Kommentar zum BGB, § 123 Rdn.11).
Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Handelnde obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Behauptung rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt (Palandt, wie zuvor mit Rechtssprechungsnachweisen).
Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, da Sie und Ihr Anwalt hinsichtlich der getroffenen Vereinbarung das Gutachten als Ausgangspunkt/Anhaltspunkt für die Verhandlungen mit Ihrer Tante genommen haben.
Guter Glaube des Handelnden, welcher auf einer zuverlässigen und offengelegten, nachprüfbaren Beurteilungsgrundlage basiert, schließt Arglist aus.
Sie müssen Ihrer Tante somit das Geld nicht zurückzahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Bitte berücksichtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt, welcher insbesondere auch die getroffene Vereinbarung prüft, kann hierdurch nicht erstezt werden.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
Vielen Dank
wie gesagt steht in der Vereinbarung nichts drin was direkt auf die zuvor verteilte Berechnung des Anwaltes zulässt, es gibt in der Vereinbarung auch kein Randvermerk.
Vielleicht erklären sie nochmal kurz möglichst in einfachen Worten wieso hier keine Arglist nach BGH vorliegt, da der Begriff der Arglist ja offenbar schwammig ist und man da schnell reingeraten kann Stichwort: unbestimmter Rechtsbegriff
Ich erlaube mir nun doch noch die Vereinbarung hier reinzusetzen die nicht allzulang ist :
Berechnet wurde im Vorfeld nach dem Niederstwertprinzip und Index sowie Schätzung aufgrund Gutachter
In der eigentlichen Vereinbarung steht folgendes :
Vereinbarung zwischen
Frau E.W
anwaltlich vertreten...
und
Herrn M.G
anwaltlich vertreten ..
1 Vorbemerkungen
Die Vertragsparteien sind Erben zu je einhalb Anteil der am 20.12.2009 verstorbenen Frau A.G nachfolgend auch kurz "Erblasserin" genannt.
Frau W. hat von ihrer Mutter/der Erblasserin Schenkungen in einigem Umfang erhalten
Über die Höhe der ihrem Neffen, Herrn M.G, daraus zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch bestand bislang Streit.
2 Vergleich
Die Parteien sind sich nunmehr wie folgt einig:
Frau E.W zahlt an Herrn M.G einen Betrag in Höhe von .... Euro ( = ...,- Euro abzüglich Ausgleichsanspruch von Frau W aus Erbschaftsauszahlung der ABM AMRO BANK VENLO in Höhe von ... Euro)
Der Zahlungsbetrag ist fällig am 31.1.13 und zu zahlen auf das von Herrn G bei der dovoba unterhaltene Konto mit der Nummer ..
Frau W versichert, dass sie während der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall von ihrer Mutter keinerlei Zuwendungen aus Auslandsvermögen erhalten hat.
Mit der Auszahlung des vorgenannten Betrages sind sämtliche pflichtteilsergänzungsrechtliche Ansprüche des Herrn G erledigt
Erledigt sind damit gleichzeitig auch heldische Ansprüche von Frau W im Zusammenhang mit Bankguthaben , welches die Erblasserin in den Niederlanden hinterlassen hat ( AMRO Bank )
3 Sonstiges
Beide Vertragsparteien werden in dem beim LG Dortmund unter dem Aktenzeichen geführten Beweissicherungsverfahren die Hauptsache für erledigt erklären . Frau W verpflichtet sich, keinen kostenantrag gem. § 495 a ZPO
zu stellen.
Die im Beweissicherungsverfahren angefallene Gerichtskosten und Auslagen ( Gutachterkoszen) werden von beiden Parteien jedenfalls im Innenverhaltnis je zur Hälfte getragen
Die auf beiden Seiten angefallene Anwaltsgebebühren trägt jede Seite selbst
Beide Vertragsparteien erklären übereinstimmend das gegenüber Herrn B W keine Zahlungsansprüche bestehen .
Dortmund den ..
"
Unterschrieben wurde von den betreffenden und Anwälte sowie dem Ehemann der Tante auch wegen anderer Ansprüche
Meine Frsge bzgl der Anwälte bezieht sich ja auf Rechtsfragen, ich denke Anwälte haben nun von Gutachten nicht so viel Ahnung
Ich verstehe den Begriff der arglistigen Täuschung nun so das ich als Laie hätte oder in einem Fall davon ausgehen können( jedenfalls theoretisch das ein Gutachten auch ma etwas zu weit zu meinen Gunsten auslegbsr sein kann, sprich: kann ich mich also also auf den Standpunkt stellen, dass ich zu 100 % dem Gutachter oder zu 99 Prozent vertrauen kann oder ist das bei der Arglist garnicht nötig
Bei Wiki steht folgende was mich stützig machte
"
Vielmehr muß der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder auch nur für möglich halten.[2] Ebenso liegt Arglist vor, wenn der Handelnde, obwohl er mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt.."
Diese Wort " auch nur für möglich halten" macht mich sehr stutzig denn was heißt das ?
Für " möglich " halten kann ich als Laie doch so gut wie alles oder verstehe ich hier da was falsch ?
Ich wünsche einen guten Morgen.
Arglistige Täuschung setzt nach ständiger Rechtssprechung des BGH eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus.
In subjektiver Hinsicht muss der Erklärende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder zumindest für möglich halten (BGH NJW 012, 2326).
Hierfür können auch Behauptungen ins Blaue hinein gehören, was bedeutet, dass man einfach etwas dahin sagt, mag es nun stimmen oder nicht.
Ihre Befürchtung, dass es natürlich grundsätzlich möglich ist, dass das Gutachten möglicherweise von der Realität (oder auch nur von einer anderen durch ein anderes Gutachten gestützten Ansicht) etwas abweicht, reicht hierfür nicht. Zweifel an einer Behauptung kann es immer geben, je mehr umso mehr man darüber nachdenkt.
Ein Gutachten stellt letztendlich eine Aussage da, welche ein Fachmann aufgrund seiner Untersuchung macht. Hierauf können Sie sich zumindest solange verlassen und auch berufen, ohne dass mann Ihnen Arglist vorwerfen kann, bis ein anderlautendes Gutachten vorliegt.
Ob Sie selbst vielleicht denken, dass das Gutachten schlechter (oder auch besser) hätte ausfallen können, stellt keinen Eventualvorsatz da!
Ihre Tante und deren Anwalt hatten darüber hinaus alle Möglichkeiten den sachverhalt zu überprüfen, bevor die Vereinbarung zustande gekommen ist. davon ist auch auszugehen; sollte der Anwalt Ihrer Tante die Vereinbarung ohnen Überprüfung abgeschlossen haben, so kann auch dies nicht zu Ihren Lasten gehen.
Sollte es nunmehr in Zukunft ein für Sie schlechteres neues Gutachten geben (z. B. durch das Finanzamt), so würde aber auch dies im Nachhinein keine Arglist begründen, welche Ihrer Tante eine erfolgreiche Anfechtung der Vereinbarung ermöglichen würde.
Ich hoffe, dass ich Ihre Zweifel ausräumen konnte und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag!
Viele Grüße,
Nino Jakovac