Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ihren Unmut kann ich gut nachvollziehen. Sie sind hier leider offenbar "über den Tisch" gezogen worden.
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann die Erklärung nach § 123 Absatz 1 BGB
anfechten. Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Voraussetzungen für die arglistige Täuschung tragen insoweit Sie. Ich empfehle Ihnen, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen, um die Angelegenheit zu fördern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
4. Februar 2016
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15:54
Antwort
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