Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Unitronic Corporation Inc kann die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen, dazu gehört auch die Verwendung der Top Level Domain.
Grundlagen dafür sind schon § 12 BGB
, im besonderen aber §§ 14,15 Marken Gesetz :"(...) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt."
Ein Anspruch auf Übertragung des Domain-Namen wurde oft von der Rechtsprechung verneint. Zu Recht, aber mit weitreichenden Folgen - Sie können nämlich verklagt werden. Üblicherweise geht die deutsche Rechtsprechung davon aus, dass lediglich ein Anspruch auf Freigabe der Domain besteht. Dem müssten Sie nachkommen, wenn der Anspruch besteht. Dabei wird geprüft, wer welche Domain wie lange schon verwendet. Sie nutzen die Domain nicht, also steht diese dem Namensinhaber zu.
Das LG Frankfurt meint zudem weiter, ein Unternehmer, der sich dann ( auch gegen Geld) zur Übertragung einer Domain verpflichtet, schulde die erfolgreiche Registrierung dieser auf den Namen des neuen Inhabers. Das bloße Bemühen sei nicht ausreichend und stellt eine Nichterfüllung dar, die mitunter auch zu Schadensersatzansprüchen führen kann. WEnn Sie sich also Geld geben lassen, müssen Sie aktiv an der Umschreibung mitwirken-in der Regel ist dies aber kein Problem!
Ein Verkaufspreis ist gesetzlich nicht vorgesehen-eine Entschädigung für Kosten ist aber durchsetzbar. Einen Schaden sollen Sie nämlich nicht erleiden.
Ich würde empfehlen, die Domain - wie auch im Rahmen von Domaingrabbing üblich- zum Verkauf anzubieten, und zwar zu einem realistischem Preis. Aufgrund des eindeutigen Anspruchs könnte das Wort Kaufpreis vermieden werden, wie etwa durch Ablösegebühr oder Aufwandsentschädigung ( je nach Restlaufzeit ihres Vertrages, der mit kompensiert wird ) . Dies bedeutet nicht, dass ein Kaufvertrag ausgeschlossen ist!
Fraglich ist, wie der Kontakt zu dem Anspruchsteller hergestellt werden kann. Bieten Sie, falls Kontakt vorhanden ist , die Domain zu einem realistischen Preis an. Andernfalls kann es sein, dass der Inhaber den Anspruch rechtshängig macht- und das wird für Sie unter Umständen teuer.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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