Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier stehen sich zwei Namensrechte gegenüber.
Da die Privatperson die .de-Domain zuerst gesichert hatte, wiegen die Rechte höher.
Das Firmennamenrecht kann aber überwiegen, wenn es die Firma auch schon länger gibt und diese mit dem Namen bekannt ist.
Allerdings wird aktuell allein vom Namensrecht her wohl das Namensrecht der Privatperson überwiegen.
Sobald Ihr Name aber als Marke geschützt ist, wiegt das Markenrecht höher als das Namensrecht der Privatperson.
Dann kann man die Herausgabe der .de-Endung verlangen.
"Der aus dem Markengesetz folgende Kennzeichenschutz geht in seinen Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB
vor. Grundsätzlich kann zwar niemandem verwehrt werden, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. BGH NJW 2002, 2031
, 2034; BGH GRUR 1995, 754
– Altenburger Spielkartenfabrik). Wird allerdings durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger hervorgerufen, besteht ausnahmsweise auch im privaten Verkehr die Pflicht, den Namen nur in einer Art und Weise zu verwenden, die eine Verwechslungsgefahr nach Möglichkeit ausschließt."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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