Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Der Verkäufer hat offenbar eine Pflicht aus dem mit Ihnen begründeten Schuldverhältnis verletzt. Sie haben daher einen sich aus § 280 BGB
ergebenden Schadenseratzanspruch gegen den Domain-Verkäufer.
Sie sollten daher einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Anderenfalls freue ich mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Diese Antwort ist vom 20.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
21.06.2017 | 07:19
Danke für die rasche Antwort, noch eine Frage: Schadenersatz für die 400€ oder gegen den momentanen Verkaufswert der Domain von ca.50 000$.
mfg
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.06.2017 | 08:15
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn der von Ihnen genannte Verkaufswert seriös ist - was ich von hier aus nicht beurteilen kann - wäre der Schadensersatz hierauf zu erstrecken.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth