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mündliche Zusage zum Aufhebungsvertrag, Fragen zur Beendigung eines HGB Handelsvertra

20. März 2009 21:56 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich habe mehrere Fragen bzgl. Arbeitsrecht.
Zu meiner Situation:
Ich bin zur Zeit Handelsvertreter nach HGB für einen Finanzdienstleister (Postbank Finanzberatung).
Ich habe nun gebeten, einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Gestern hatte ich das Gespräch. Anwesend war mein Vertriebsdirektor und ein Verkaufsleiter. Ich war alleine. Das Gespräch lief darauf hinaus, dass sie wissen wollten, wohin ich wechseln werde. Meine Bitte war, einen gegenseitigen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.
Der Vertriebsdirektor sagte daraufhin, dass er dies nur zustimmen kann, wenn er wisse, wo ich zukünftig arbeiten werden. Nach einigen Hin und Her, habe ich zugestimmt und mitgeteilt, wo ich arbeiten werde. Er sagte mir dann, dass ich zum 31.03.2009 gehen kann.
Da ich heute dem anderen Unternehmen definitiv Bescheid geben wollte, habe ich per Email nochmals um schriftliche Bestätigung gebeten. Daraufhin schrieb er mir zurück, dass er nie gesagt hätte,dass er einen Aufhebungsvertrag zugestimmt hat. Dies würde auch garnicht in seine Kompetenz liegen. Ich müsste wahrscheinlich die Kündigungsfristen einhalten.
Zählt eine mündliche Vereinbarung?
Wäre dies auch möglich, da ich alleine war, und die Gegenpartei zu zweit?

Sonstige Fragen zur Vertragsbeendigung vom HGB-Status:
- Wie sieht es mit Verträgen aus, die nach meinem Kündigungseingang noch eingehen? Kann ich erwarten, dass diese voll provisioniert werden?
- Was passiert mit Verträgen, die nach meiner Kündigung storniert werden?
- Stornorücklage beträgt bei uns 3.000 Euro, aktuell aufgebaut: 1.500 Euro
-> können die verlangen, dass ich 1.500 Euro aufzahlen muss?
- Prov-Konto liegt aktuell bei -2.300 Euro. Kann man verlangen, dass dies auf einmal gezahlt wird, oder ist die mtl. Zahlungsweise üblich?

Vielen Dank vorerst für die Beantwortung.
Es könnten evtl. weitere Fragen entstehen.

Mfg

21. März 2009 | 01:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:

1.Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für solche Aufhebungsverträge gilt § 623 BGB :
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform“.

Halten die Vertragsparteien bei einem Auflösungsvertrag die Form des § 623 BGB nicht ein, so ist er gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig. Das Arbeitsverhältnis ist durch den Auflösungsvertrag nicht beendet worden und besteht mit allen Rechten und Pflichten fort. Damit sind Sie leider weiter an Ihren Arbeitgeber gebunden, auf die Frage einer Beweisbarkeit gegen 2 Zeugen kommt es deshalb in Ihrem Fall nicht an.

Ein möglicher Ausweg aus dieser Situation wäre einen Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung eines solchen Aufhebungsvertrages direkt zu beauftragen, dieser könnte im Schriftverkehr auf die mündliche Einigung hinweisen und somit Druck auf den Verhandlungspartner aufbauen.

2. Sämtliche Fragen dieses Komplexes sind ohne Einsicht in Ihren Arbeitsvertrag und auch eventuell in die Betriebsvereinbarung Ihres Arbeitgebers nicht ausreichend seriös zu beantworten. Hier müssen Sie sich direkt an einen Anwalt oder auch alternativ an Ihren Betriebsrat (wenn vorhanden) wenden.

Es lässt sich aber sicher sagen, dass eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses an Ihren vertraglichen Provisionsrechten, aber auch an Ihren vertraglichen Pflichten hinsichtlich Stornorücklagen nichts ändert, da Sie und Ihr Arbeitgeber ja bis zum letzten Tag aus dem gültigen Arbeitsvertrag verpflichtet sind.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt



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