Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
1.Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für solche Aufhebungsverträge gilt § 623 BGB
:
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform“.
Halten die Vertragsparteien bei einem Auflösungsvertrag die Form des § 623 BGB
nicht ein, so ist er gemäß § 125 S. 1 BGB
nichtig. Das Arbeitsverhältnis ist durch den Auflösungsvertrag nicht beendet worden und besteht mit allen Rechten und Pflichten fort. Damit sind Sie leider weiter an Ihren Arbeitgeber gebunden, auf die Frage einer Beweisbarkeit gegen 2 Zeugen kommt es deshalb in Ihrem Fall nicht an.
Ein möglicher Ausweg aus dieser Situation wäre einen Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung eines solchen Aufhebungsvertrages direkt zu beauftragen, dieser könnte im Schriftverkehr auf die mündliche Einigung hinweisen und somit Druck auf den Verhandlungspartner aufbauen.
2. Sämtliche Fragen dieses Komplexes sind ohne Einsicht in Ihren Arbeitsvertrag und auch eventuell in die Betriebsvereinbarung Ihres Arbeitgebers nicht ausreichend seriös zu beantworten. Hier müssen Sie sich direkt an einen Anwalt oder auch alternativ an Ihren Betriebsrat (wenn vorhanden) wenden.
Es lässt sich aber sicher sagen, dass eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses an Ihren vertraglichen Provisionsrechten, aber auch an Ihren vertraglichen Pflichten hinsichtlich Stornorücklagen nichts ändert, da Sie und Ihr Arbeitgeber ja bis zum letzten Tag aus dem gültigen Arbeitsvertrag verpflichtet sind.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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Antwort
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