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motorrad fahren trotz anhängigen verfahrens wegen trunkenheit?

| 26. Mai 2009 20:03 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ute Bildstein

Hallo,mein freund ist im januar mit alkohol am steuer seines autos erwischt worden.das verfahren ist noch anhängig,der führerschein aber polizeilich sichergestellt.mein freund ist nun der meinung,er könnte mit seinem klasse 1 führerschein trotzdem ein 80ccm motorrad fahren.diesen führerschein hat er mit 17 seperat erworben.ich bin davon überzeugt,dass er bis zum ende der verhandlung überhaupt kein kraftfahrzeug bewegen darf.ich möchte auch nicht,dass er dann wegen fahrens ohne führerschein noch mehr ärger bekommt.was raten sie mir?

Sehr geehrte Ratsuchende,

unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:

Gelangt die Polizei z.B. aufgrund einer bei einer Verkehrskontrolle festgestellten Atemalkoholkonzentration zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die spätere Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen eines Strafverfahrens vorliegen, kann sie sofort an Ort und Stelle gem. § 94 Abs. 3 StPO den Führerschein sicherstellen. Wenn der Beschuldigte hiermit einverstanden ist, wird der Führerschein zur Akte genommen. Die Folge ist, dass der Beschuldigte bis auf weiteres nicht mehr am erlaubnispflichtigen Straßenverkehr teilnehmen darf. Tut er es dennoch, macht er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Zum erlaubnispflichtigen Straßenverkehr gehören gem. § 4 FeV alle Kraftfahrzeuge mit Ausnahme z.B. von Mofas oder motorisierten Krankenfahrstühlen.

Da Ihr Freund zum Führen seines Motorrades die Führerscheinklasse 1 benötigt, handelt es sich eindeutig um das erlaubnispflichtige Führen eines Kraftfahrzeuges. Auch dieser Führerschein ist daher in seiner Wirkung von der Beschlagnahme umfasst, so dass Ihr Freund sich tatsächlich bei Benutzung des Motorrades wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht.

Wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten im dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Ob dies geschehen ist, geht aus Ihrer Schilderung nicht hervor, es ist allerdings davon auszugehen.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird dem Verkehrszentralregister mitgeteilt und dort in den Computer eingegeben, wo diese Entscheidung bei jeder Verkehrskontrolle vom Streifenwagen aus abgerufen werden kann.

Weisen Sie Ihren Freund also eindringlich darauf hin, dass er einem Irrtum unterliegt, da die Beschlagnahme und vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis alle Fahrerlaubnisklassen betrifft, auch wenn er diesen Führerschein noch in Besitz hat.
Sollte er in eine Verkehrskontrolle geraten, wird diese weitere Straftat nicht nur die Höhe der Geldstrafe beeinflussen, sondern vor allem auch die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis verlängern.

Ich hoffe, ich konnte ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Bildstein
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 27. Mai 2009 | 09:04

danke für die antwort.leider bestätigt sie ja meine befürchtungen.nun muß ich wohl überzeugungsarbeit bei meinem freund leisten..

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Mai 2009 | 09:13

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich wünsche Ihnen viel Glück.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Bildstein
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 27. Mai 2009 | 09:04

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