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modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung prüfen

8. Mai 2008 16:47 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema

Habe heute über die normale Post eine Abmahnung mit beigefügter Unterlassungserklärung bekommen wegen eines in einer Internettauschbörse angebotenen Musiktitels. Als beweis sind Datun und Uhrzeit sowie IP-Addresse angeführt. Dieses soll am 9.11.2007 gewesen sein.

Da ich diesen Musiktitel auch besitze ist es möglich das dieser auch zu dieser Zeit freigegeben war. Das kann ich nicht nachvollziehen.

Meine Frage ist, ob ich die beigefügte Erklärung so abgeben kann:

------------------

Man.... (der Schuldner mit korrekter Addresse)

verpflichtet sich gegenüber

der Firma .... (Gläubiger mit kompletter Addrese)

zu folgendem:

1. Schuldner wird es ab sofort unterlassen, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5001,00 für jeder Fall der Zuwiederhandlung urheberrechtlich geschützte Tonaufnamen der Künstlergruppe .... oder einzelne Teile hiervon, im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

2. Schuldner verpflichtet sich, Gläubigerin einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von € 150,-- zu bezahlen. Der Schuldner verpflichtet sich ferner, die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei ..... für die Bearbeitung dieser Unterlassungserklärung und des Abmahnschreibens einen Pauschalbetrag in Höhe von € 250.- zu erstatten. Der gesamtbetrah in Höhe von € 400.-- unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens ist einzuzahlen auf das Konto der (Konto des Gläubigers)



Ort, Datum


Unterschrifft Schuldner

--------------------------------

Da es wie dargelegt sein kann das der Tatbestand erfüllt ist, will ich mich nich dadrum Streiten.

Meine frage ist nur ob diese Unterlassungserklärung so abgegeben werden kann oder ob ich hier noch mir anderen sachen später rechnen müsste.

Als frist für die Zahlung und Abgabe der Erklärung wurde der 20.05.08 gesetzt.

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes ist es kaum möglich eine konkrete Beurteilung der modifizierten Unterlassungserklärung vorzunehmen. Allgemein jedoch kann ist die von Ihnen gewählte Formulierung durchaus geeignet, eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Sicherheit auszuschließen und damit das für Sie größte Risiko zu beseitigen.

Um sich nicht durch ein Anerkenntnis der Möglichkeit zu berauben, den Anspruch überprüfen zu lassen, empfiehlt es sich, die Unterlassung entsprechend zu modifizieren. Dies kann etwa durch den einleitenden Zusatz „…verpflichtet sich…ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber gleichwohl rechtsverbindlich…“.

Im Rahmen des zweiten Punktes sollte noch klargestellt werden, dass mit der Zahlung des genannten Betrages sämtliche Ansprüche gegen Sie aus dieser Angelegenheit, auch gegenüber Dritten bestehende Schadensersatzansprüche, vollständig abgegolten sind.


Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.

Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Christian Grema
Rechtsanwalt

_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte

Postfach 1543
76605 Bruchsal

Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31

Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de

Rückfrage vom Fragesteller 9. Mai 2008 | 18:09


Danke erstmal für die Antwort.

Die oben dargestellte Erklärung ist die, welche die Anwaltskanzlei dem Schreiben beigefügt hat.

Wenn ich diese jetzt Modifiziere, besteht dann die Gefahr, das diese von der Anwaltskanzlei nicht angenommen wird, und mir dann weiteres ins vorbesteht?

Können sie mir noch einen Tipp zur genauen Formulierung für den Zweiten Absatz geben?

Vielen Danke schoneinmal.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2008 | 19:04

Sehr geehrter Fragesteller,

in der Tat gilt die Abgabe einer modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht als Annehme des ursprünglichen Vertragsangebotes, sondern als Abgabe eines neuen Angebotes, das seinerseits (auch stillschweigend) angenommen werden muss.

Allerdings werden selbst durch die modifizierte Erklärung dem Grunde nach die Forderungen des Gläubigers erfüllt - dies insbesondere im Hinblick auf die bedeutsame Beseitigung der Wiederholungsgefahr (Punkt 1). Es ist tatsächlich nicht damit zu rechnen, dass Ihre Erklärung nicht angenommen würde.

Die Modifikation des Punktes 2 können Sie im Prinzip so als Schlussbestimmung übernehmen wie bereits angegeben: "Mit Zahlung des Betrages sind sämtliche Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner aus dieser..."

Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Grema
Rechtsanwalt

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