Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes ist es kaum möglich eine konkrete Beurteilung der modifizierten Unterlassungserklärung vorzunehmen. Allgemein jedoch kann ist die von Ihnen gewählte Formulierung durchaus geeignet, eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Sicherheit auszuschließen und damit das für Sie größte Risiko zu beseitigen.
Um sich nicht durch ein Anerkenntnis der Möglichkeit zu berauben, den Anspruch überprüfen zu lassen, empfiehlt es sich, die Unterlassung entsprechend zu modifizieren. Dies kann etwa durch den einleitenden Zusatz „…verpflichtet sich…ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber gleichwohl rechtsverbindlich…“.
Im Rahmen des zweiten Punktes sollte noch klargestellt werden, dass mit der Zahlung des genannten Betrages sämtliche Ansprüche gegen Sie aus dieser Angelegenheit, auch gegenüber Dritten bestehende Schadensersatzansprüche, vollständig abgegolten sind.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
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Danke erstmal für die Antwort.
Die oben dargestellte Erklärung ist die, welche die Anwaltskanzlei dem Schreiben beigefügt hat.
Wenn ich diese jetzt Modifiziere, besteht dann die Gefahr, das diese von der Anwaltskanzlei nicht angenommen wird, und mir dann weiteres ins vorbesteht?
Können sie mir noch einen Tipp zur genauen Formulierung für den Zweiten Absatz geben?
Vielen Danke schoneinmal.
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat gilt die Abgabe einer modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht als Annehme des ursprünglichen Vertragsangebotes, sondern als Abgabe eines neuen Angebotes, das seinerseits (auch stillschweigend) angenommen werden muss.
Allerdings werden selbst durch die modifizierte Erklärung dem Grunde nach die Forderungen des Gläubigers erfüllt - dies insbesondere im Hinblick auf die bedeutsame Beseitigung der Wiederholungsgefahr (Punkt 1). Es ist tatsächlich nicht damit zu rechnen, dass Ihre Erklärung nicht angenommen würde.
Die Modifikation des Punktes 2 können Sie im Prinzip so als Schlussbestimmung übernehmen wie bereits angegeben: "Mit Zahlung des Betrages sind sämtliche Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner aus dieser..."
Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt