Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworte:
Zu 1.
Verlinkungen, die Dritte auf Ihr Seite unter Verwendung einer markenrechtlich geschützen Bezeichnung vornehmen, stellen keine Markenverletzung Ihrerseits (und auch nicht durch denjenigen der verlinkt) dar.
Zu 2.
Wie oben zu 1. gesagt, stellen derartige Verweise Dritter auf Ihr Unternehmen keine Markenverletzung Ihrerseits dar, solange sie selbst im geschäftlichen Verkehr nicht unter der geschützen Marke auftreten oder diese anderweitig verwenden.
Sollten Sie in der Vergangenheit Branchenbucheinträge unter Verletzung der Marke veranlasst haben, wären diese Handlungen nicht von der Unterlassungserklärung erfasst, da Sie sich ja nur für die Zukunft zur Unterlassung verpflichten.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Antwort
vonRechtsanwalt Stephan Bartels
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Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrter Herr Bartels,
vielen Dank für Ihre schnelle und für mich sehr positive Antwort.
Bitte bennen Sie mir noch kurz die §§ bzw. Urteile auf welche Sie sich bei Ihren Aussagen beziehen.
Beste Grüße und einen schönen Abend.
Sehr geehrter Fragesteller,
meine Antwort basiert nicht auf Paragraphen oder Gesetzen sondern auf allgemeinmen rechtlichen Grundsätzen.
Für einen Rechtsverstoß kann nur derjenige belangt werden, der Ihn begeht. Wenn Dritte auf die geschützte Bezeichnung verlinken, dann haben nicht Sie sondern der Dritte dies veranlasst !
Der Umstand, dass Sie sich nicht für die Vergangenheit zur Unterlassung verpflichten können, ergibt sich aus der Natur der Sache. Die Vergangenheit ist Geschichte und kann nicht mehr geändert werden, auch nicht von Ihnen, dies kann auch niemand von Ihnen verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg