Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Die „Umlage“ ist nicht zeitlich begrenzt. Es muss lediglich weiterhin eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung gegeben sein.
Gemäß § 559 Abs. 1 BGB
sind Sie ohne zeitliche Begrenzung berechtigt, die jährliche Miete um 11% der Herstellungskosten zu erhöhen.
Der Mieter kann zu viel geleistete Zahlungen auch rückwirkend zurückverlangen. Solche Anspruche unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist.
Hierzu müssten allerdings Anhaltspunkte für eine Überhöhung vorliegen.
Zu beachten ist hierbei:
Insgesamt darf die Miete nach Modernisierung die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 20% überschreiten, es sei denn, die Kostenmiete des Vermieters läge höher. Dann kann die Miete bis zur Höhe von 150% der ortsüblichen Vergleichsmiete steigen, keinesfalls aber die Kostenmiete übersteigen (§ 5 Abs. 2 WiStG
)
Auszuscheiden ist ferner der Kostenanteil, der auch bei einer Maßnahme der bloßen Instandhaltung oder Instandsetzung angefallen wäre. Von den Kosten sind auch die Beträge abzuziehen, die durch Leistungen Dritter erbracht werden oder durch öffentliche Zuschüsse gedeckt sind (§ 559a Abs. 1, Abs. 2 BGB
).
Bei Energieeinsparungen darf der hierauf entfallende Teil der Mieterhöhung nicht mehr als das zwei- bis maximal dreifache der Kostenersparnis betragen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Auskunft Klarheit verschafft hat.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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