Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Zusammenschluss der jeweiligen Wohnungseigentümer unter Zugrundelegung des Gemeinschafts- und Sondereigentum. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung aus der Gemeinschaft heraus haben also nur die Wohnungseigentümer unter sich. Etwaige Mieter sind nicht in die Gemeinschaft eingebunden. Bzgl. dieser besteht mit Ausnahme deliktischer Ansprüche und Sonderbeziehungen allenfalls ein vertragliches Verhältnis zu ihrem Vermieter.
Im Ansatz bedeutet dies zunächst, dass etwaige Beschlüsse, die die WEG zur Regelung Ihrer Angelegenheit fasst, keine Außenwirkung zu den Mietern entfaltet sondern nur unmittelbar gegenüber den jeweiligen Eigentümern gelten.
Es ist dabei auch grds. möglich, dass die WEG beschließt, die Heizung im Sommer abzustellen. Dies jedoch in Grenzen geltender Richtwerte hinsichtlich der Raumtemperatur:
In Wohnräumen ca. 20 Grad
Bad ca. Grad
In übrigen Räumen ca. 18 Grad
Sinkt die Temperatur unter diese Richtwerte, dann könnte der Betroffene egal, ob Mieter oder Miteigentümer verlangen, dass die Heizung wieder angestellt wird, da er sonst in dem Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt wird.
Der Mieter müsste sich hierbei an seinen Vermieter wenden. Die Frage ist hierbei, ob die Richtwerte tatsächlich unterschritten sind. Das kann momentan selbstverständlich nicht beurteilt werden. Sind die Richtwerte unterschritten, so stünde dem Mieter ein Recht zur Mietminderung zu, welches kraft Gesetzes unmittelbar zunächst nur gegenüber dem Vermieter besteht.
Der Vermieter, wohl als Mitglied der Eigentümergemeinschaft, könnte dann das Unterlassen des Abschaltens der Heizung entgegen dem Beschluss verlangen. Ggf. könnte der Vermieter auch Schadensersatz in Höhe der geltend gemachten Mietminderung verlangen.
Es kommt damit in Ihrem Fall darauf an, welche Temperaturen in den Räumlichkeiten herrschen. Hierzu rate ich Ihnen, Buch über die Temperaturen, bestenfalls 3x täglich gemessen, zu führen, um im Streitfall nachweisen zu können, dass Richtwerte nicht unterschritten wurden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe
danke für die schnelle Antwort,
im Bad wurde keine Gradzahl angegeben könnten sie dies bitte noch tun.
Danke.
Sehr geehrte Fragestellerin,
entschuldigen Sie bitte das Versehen. Im Bad sollten es 22 Grad sein.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow