Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst ein Mal haben Sie Glück gehabt, dass nur Ordnungsrechtlich gegen Sie vorgegangen wurde und nicht auch die Fahrerlaubnis entzogen wurde, da bei den festgestellten Werten von dem Fehlen eines Trennungsvermögens i. S. der Nr. 9.2.2. der Anlage 4 der FeV ausgegangen werden könnte. Wenn das Trennungsvermögen fehlt, können Sie nicht zwischen Fahren und Konsum trennen.
zu 1.)
Um eine MPU könnten Sie herum kommen. § 14 I Nr 2 FeV (Fahrerlaubnisverordung) schreibt vor, dass "nur" ein ärtzliches Gutachten beizubringen ist. Ergibt dieses aber (Har-, Urin-, Blutanalyse), dass ein häufiger Konsum vorliegt, wird es zur Anordung zur Beibringung einer MPU kommen.
Auch könnte es direkt nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV direkt zur MPU kommen, wenn die Behörde (diese relativ neue) Norm anwendet und argumentiert, dass ein "erheblicher" Verstoß vorliegt.
Sie kennen Ihren Konsum am besten. Konsumierten Sie häufig regelmäßig, wird es erst zum ärztlichen Gutachten und dann zur MPU kommen.
zu 2.) Höchstwahrscheinlich wird das verfahren bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingestellt. Wenn es dennoch bis zum Gerichtstermin kommen sollte, wird wohl das Gericht von einer Bestrafung absehen: Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2, und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. (§ 29 Abs. 5 BtMG
)
Auf Grund der Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren (wenn überhaupt eins läuft - wir können dies gerne für Sie prüfen), einstellen.
Dies, weil es sich um eine Kleinstmenge handelt.
zu 3) Für die Rechtfertigung zum Erlass eines Durchsungsbeschlusses vermag ich keine Verhältnismäßigkeit zu erkennen, es sei denn, Sie haben den Behörden gegenüber weitergehende Angaben gemacht.
Mit freundlichem Gruß
Henrik Momberger
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ersteinmal vielen dank fuer diese schnelle und kompetente antwort. zu punkt 3 haette ich noch eine frage undzwar habe ich die angaben zum gefundenen haschisch abgelehnt. ich habe nur angaben zur person gemacht. wird es dadurch wahrscheinlicher das ein durchsuchungsbefehl kommt? vielen dank mfg
Das war gut. Sie haben nach wie vor das Recht, nichts zu der Sache zu sagen.
Die Durchsuchung müsste in eine angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen und erforderlich sowie geeignet sein. Die Zumutbarkeit des Eingriffs hängt auch von der Schwere der vorgeworfenen Tat ab, für die die Strafdrohung von wesentlicher Bedeutung ist. Sie haben eie Durchsuchung nicht auf Grund des von Ihnen beschriebenen Vorfalls zu befürchten.
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