Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst ein Mal haben Sie Glück gehabt, dass nur Ordnungsrechtlich gegen Sie vorgegangen wurde und nicht auch die Fahrerlaubnis entzogen wurde, da bei den festgestellten Werten von dem Fehlen eines Trennungsvermögens i. S. der Nr. 9.2.2. der Anlage 4 der FeV ausgegangen werden könnte. Wenn das Trennungsvermögen fehlt, können Sie nicht zwischen Fahren und Konsum trennen.
zu 1.)
Um eine MPU könnten Sie herum kommen. § 14 I Nr 2 FeV (Fahrerlaubnisverordung) schreibt vor, dass "nur" ein ärtzliches Gutachten beizubringen ist. Ergibt dieses aber (Har-, Urin-, Blutanalyse), dass ein häufiger Konsum vorliegt, wird es zur Anordung zur Beibringung einer MPU kommen.
Auch könnte es direkt nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV direkt zur MPU kommen, wenn die Behörde (diese relativ neue) Norm anwendet und argumentiert, dass ein "erheblicher" Verstoß vorliegt.
Sie kennen Ihren Konsum am besten. Konsumierten Sie häufig regelmäßig, wird es erst zum ärztlichen Gutachten und dann zur MPU kommen.
zu 2.) Höchstwahrscheinlich wird das verfahren bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingestellt. Wenn es dennoch bis zum Gerichtstermin kommen sollte, wird wohl das Gericht von einer Bestrafung absehen: Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2, und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. (§ 29 Abs. 5 BtMG)
Auf Grund der Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren (wenn überhaupt eins läuft - wir können dies gerne für Sie prüfen), einstellen.
Dies, weil es sich um eine Kleinstmenge handelt.
zu 3) Für die Rechtfertigung zum Erlass eines Durchsungsbeschlusses vermag ich keine Verhältnismäßigkeit zu erkennen, es sei denn, Sie haben den Behörden gegenüber weitergehende Angaben gemacht.
Mit freundlichem Gruß
Henrik Momberger
www.gruemo.de