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mit thc positiv angehalten

| 29. November 2006 19:01 |
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Verkehrsrecht


hallo
erstmal zum sachverhalt.
ich wurde angehalten mit 2,14 ng/ml aktiv dann 0,3 im 2ten wert und 29,0 im 3ten. ich bin vorher noch nie mit dem gesetz in beruehrung gekommen.lediglich 7kmh innerorts zuschnell und 14 kmh ausserorts. sonst probezeit sicher ueberstanden d.h. kein unfall oder sonstiges. auch sonst noch nie was gewesen. angehalten wurde ich in nrw. es wurden bei der kontrolle zudem 1,1g haschisch beschlagnahmt. bis jetzt habe ich ein fahrverbot von 1nem monat bekommen 470 euro bußgeld und 4 punkte.meine fragen:
kann ich um eine mpu herumkommen?
wird die anzeige wegen dem besitz fallen gelassen?
ist eine hausdurchsuchung wahrscheinlich?
vielen dank im vorraus mfg

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ein Mal haben Sie Glück gehabt, dass nur Ordnungsrechtlich gegen Sie vorgegangen wurde und nicht auch die Fahrerlaubnis entzogen wurde, da bei den festgestellten Werten von dem Fehlen eines Trennungsvermögens i. S. der Nr. 9.2.2. der Anlage 4 der FeV ausgegangen werden könnte. Wenn das Trennungsvermögen fehlt, können Sie nicht zwischen Fahren und Konsum trennen.

zu 1.)
Um eine MPU könnten Sie herum kommen. § 14 I Nr 2 FeV (Fahrerlaubnisverordung) schreibt vor, dass "nur" ein ärtzliches Gutachten beizubringen ist. Ergibt dieses aber (Har-, Urin-, Blutanalyse), dass ein häufiger Konsum vorliegt, wird es zur Anordung zur Beibringung einer MPU kommen.

Auch könnte es direkt nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV direkt zur MPU kommen, wenn die Behörde (diese relativ neue) Norm anwendet und argumentiert, dass ein "erheblicher" Verstoß vorliegt.
Sie kennen Ihren Konsum am besten. Konsumierten Sie häufig regelmäßig, wird es erst zum ärztlichen Gutachten und dann zur MPU kommen.

zu 2.) Höchstwahrscheinlich wird das verfahren bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingestellt. Wenn es dennoch bis zum Gerichtstermin kommen sollte, wird wohl das Gericht von einer Bestrafung absehen: Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2, und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. (§ 29 Abs. 5 BtMG )
Auf Grund der Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren (wenn überhaupt eins läuft - wir können dies gerne für Sie prüfen), einstellen.
Dies, weil es sich um eine Kleinstmenge handelt.

zu 3) Für die Rechtfertigung zum Erlass eines Durchsungsbeschlusses vermag ich keine Verhältnismäßigkeit zu erkennen, es sei denn, Sie haben den Behörden gegenüber weitergehende Angaben gemacht.


Mit freundlichem Gruß
Henrik Momberger

www.gruemo.de

Rückfrage vom Fragesteller 29. November 2006 | 21:25

ersteinmal vielen dank fuer diese schnelle und kompetente antwort. zu punkt 3 haette ich noch eine frage undzwar habe ich die angaben zum gefundenen haschisch abgelehnt. ich habe nur angaben zur person gemacht. wird es dadurch wahrscheinlicher das ein durchsuchungsbefehl kommt? vielen dank mfg

Ergänzung vom Anwalt 29. November 2006 | 21:56

Das war gut. Sie haben nach wie vor das Recht, nichts zu der Sache zu sagen.

Die Durchsuchung müsste in eine angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen und erforderlich sowie geeignet sein. Die Zumutbarkeit des Eingriffs hängt auch von der Schwere der vorgeworfenen Tat ab, für die die Strafdrohung von wesentlicher Bedeutung ist. Sie haben eie Durchsuchung nicht auf Grund des von Ihnen beschriebenen Vorfalls zu befürchten.

www.gruemo.de

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