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mir wird der Zutritt zur eigenen Immobilie verwährt

| 4. Januar 2008 20:22 |
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Vertragsrecht


meine Frage wäre, wir sind 2 Brüder und besitzen gemeinsam je 50 % von einem nicht mehr genutzten Gewerbgrundstück mit Gewerbebäude.
Mir wird der Zutritt zum Gebäude verwährt, in dem mein Bruder die Schlösser von den Türen gewechselt hat. Trotz 2 maliger schriftlicher Aufforderung, daß er die Schlüssel mir auszuhändigen hat, kam er dieser Verpflichtung nicht nach.
Ich kann somit nicht nachkommen, was alles ausgebaut wurde und wie der Innenzustand an der Immobilie ist.
Wie kann ich vorgehen um zu meinen Recht zukommen.

Sehr geehrte Fragesteller,

als Miteigentümers des Grundstücks und auch des darauf stehenden Gebäudes sind Sie grundsätzlich auch zur Nutzung und damit zum Zutritt berechtigt, § 745 BGB .

In Ihrem Fall kommt nur eine klageweise Beseitigung des Besitzentzuges in Betracht. Sie müssten Ihren Bruder demnach im Wege einer Leistungsklage vor einem ordentlichen Gericht auf Einräumung des Mitbesitzes verklagen.

Ein Selbsthilferecht besteht nach meinem Ermessen aufgrund der seit Beginn des Besitzentzug vergangenen Zeit aufgrund der Zeitgrenze des § 859 Abs. 3 BGB nicht mehr. Dafür hätten Sie sofort nach Kenntnis handeln müssen.

Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Lehmann
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 5. Januar 2008 | 10:52

Vielen Dank für die Ausführungen.Wenn ich jetzt einen eventuellen Käufer für meine 50% bekommen kann und eine Besichtigung ansteht, ich meinen Bruder darauf hingewiesen habe, daß ich im Fall, des Nichtreinkommens, mir dann den Zutritt verschaffen werde.
Was könnte mir passieren, es ist ja zur Hälfte mein Eigentum?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2008 | 00:23

Sehr geehrter Fragesteller,

wie bereits in der Antwort geschildert besteht ein Selbsthilferecht nicht. Es besteht auch dann nicht, wenn Sie die Selbsthilfe vorher androhen würden.

Sollten Sie sich eigenmächtig Zutritt verschaffen, könnte dies zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben. So wären Sie beispielsweise für eine eventuellen Beschädigung der Eingangstür ersatzpflichtig. In strafrechlicher Hinsicht würde in einem solchen Fall zumindest der Tatbestand einer Sachbeschädigung erfüllt, da die Sache nicht in Ihrem Alleineingentum steht. Auch wenn die Konsequenzen nach Ihren Sachverhaltsschilderungen überschaubar zu sein scheinen, kann ich Ihnen zu dieser zweifellos schnellen und unbürokratischen Lösung der Angelegenheit nicht raten.

Vor der Entscheidung über weitere Schritte wäre vielleicht in Erwägung zu ziehen, Ihren Bruder anwaltlich zur Wiedereinräumung des Mitbesitzes aufzufordern. Sofern mit dem Besitzentzug eine Gefährdung Ihrer Interessen verbunden ist, käme unter Umständen auch ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht.

Ich bitte Sie bei Ihren Überlegungen zu berücksichtigen, dass im Falle eines unrechtmäßigen Besitzentzuges (wovon nach Ihren Schilderungen auszugehen ist), Ihr Bruder Ihnen sämtliche notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstatten müsste.

Sofern ich in dieser Sache für Sie tätig werden oder Ihnen einen Kollegen in der Nähe Ihres Wohnortes vermitteln kann, würde ich mich über Ihre Nachricht freuen.

Ansonsten drücke ich die Daumen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Frank Lehmann

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