Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank dass Sie sich für mich entschieden haben. Sehr gerne beantworte ich Ihre Fragen und nehme zu Ihrem Sachverhalt wie folgt Stellung:
Ich schlage Ihnen vor, den Vertrag mit VF außerordentlich, hilfsweise ordentlich zu kündigen.
Unabhängig von der Frage, ob die mietvertraglichen Kündigungsvorschriften oder die allgemeinen Kündigungsvorschriften auf den Festnetz-Anschlussvertrag Anwendung finden, handelt es sich bei dem Recht zu außerordentlichen Kündigung um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der ein unverzichtbares Freiheitsrecht für beide Vertragsteile garantiert und deshalb auch in Ihrem Fall möglich ist.
Bei einer schwerwiegenden Belastung eines Dauerschuldverhältnisses muss es möglich sein, sich von diesem zu lösen.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Schuldner, also Ihnen, die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung (bei befristeten Dauerschuldverhältnissen) oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist (bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen) nicht zugemutet werden kann.
Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung ist zunächst Ihre E-Mail vom 09.09.2011 an VF mit dem Hinweis, dass der Anschluss nebst Dose verfügbar ist, zu berücksichtigen. Diesbezüglich gehe ich davon aus, dass die in der Folgezeit eingetretene Verwechslung der Hausnummern durch VF zu vertreten ist, weil Sie schon damals nachweislich die richtige Adresse angegeben haben, so dass es VF spätestens seit dem 09.09.2011 möglich war, die Leitung bei Ihnen durch einen Techniker frei schalten zu lassen. Dafür spricht in Ihrem Fall insbesondere das Zugeständnis VFs, Ihre erhöhten Handy-Kosten zu übernehmen. Dieser Aussage kann durchaus eine Anerkenntniswirkung entnommen werden.
Begründen lässt sich ein wichtiger Grund in Ihrem Fall zudem und insbesondere mit dem Nichterscheinen des Technikers am heutigen Tage. Unter der Voraussetzung, dass Ihrerseits die (telefonische) Terminbestätigung durch VF für den 20.10.2011 genauso bewiesen werden kann, wie die entsprechende Rückmeldung durch VF, besteht im Rahmen einer Interessenabwägung zu Ihren Gunsten ein wichtiger Grund. Eine Fortsetzung des Vertrages ist für sie unzumutbar, nachdem Sie den Sachverhalt, insbesondere Ihre neue Hausnummer, die Bereitstellung der Anschlussdose durch die Telekom und den Verdienstausfall der VF per Einschreiben mitgeteilt haben und diese nunmehr erneut nicht reagierte.
Letztlich haben Sie Ihren Mitwirkungspflichten (Bereitstellung der Anschlussdose) seit dem 09.09.2011 genügt und dies auch nachweislich (per Einwurf-Einschreiben) gegenüber VF angezeigt. Der nicht erfolgte Anschluss und die damit einher gehende Störung des Festnetzanschlussvertrages liegt in Ihrem Fall - infolge der Verwechslung der Hausnummern - allein im Verantwortungsbereich VFs, so dass Ihr Kündigungsrecht auch nicht ausgeschlossen ist.
Bitte beachten Sie an dieser Stelle, dass der Umzug allein für eine außerordentliche Kündigung nicht ausreichen würde, sehr wohl aber die in Ihrem Fall vorliegende Störung der Vertragsdurchführung für einen Zeitraum von bisher etwa 1,5 Monaten.
Beachten Sie hinsichtlich der Ihrerseits auszusprechenden Kündigung bitte ferner, dass diese unverzüglich zu erklären ist, günstigstenfalls also morgen. Um den Zugang beweisen zu können sollten Sie die Kündigung ebenfalls per Einwurf-Einschreiben an VF übersenden.
Kündigungsgründe brauchen in der außerordentlichen Kündigung nicht angegeben zu werden. Sie sind erst auf Nachfrage / Anforderung durch VF gehalten, eine Begründung mitzuteilen / nachzureichen.
Aus Gründen der Vorsicht sollte hilfsweise, also für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung die ordentliche Kündigung des Festnetzanschlussvertrages erfolgen.
Formulieren könnten Sie wie folgt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Ereignisse des gestrigen Tages stellen den Schlusspunkt dar. Eine Fortsetzung des mit Ihnen geschlossenen Vertrages …… Nr….. ist unzumutbar. Wir kündigen dieses Vertragsverhältnis deshalb mit sofortiger Wirkung außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Mit freundlichen Grüßen
Weitere Ansprüche auf Schadensersatz werden durch Ihre Kündigungserklärung nicht ausgeschlossen. Nehmen Sie mich dazu gerne im Wege einer weiteren Beratung gerne in Anspruch.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Markus Koerentz, LL.M.
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Antwort
vonRechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Vielen Dank für Ihre ausführliche und auch für mich verständliche Darlegung.
Heute habe ich nocheinmal mit VF telefoniert und um einen neuen Anschalttermin gebeten, da ich VF gerne noch einmal eine Chance geben würde. Mir wurde ein Rückruf heute oder spätestens am Montag von einem Techniker zugesichert. Gleichzeitig habe ich auch gesagt, dass, wenn kein Rückruf erfolgt, am Montagabend die Sonderkündigung rausgeht, das wollte Sie in den Unterlagen vermerken.
Der Grund dafür, dass ich es nochmals bei VF versuche ist der, dass, wenn ich jetzt zur Telekom wechseln würde, es auch ca. 3 Wochen dauern würde, bis ein Telefonanschluss geschaltet werden kann. Würde dann aber endgültig, sollte sich bis Montag abend keiner melden, die Sonderkündigung per Einschreiben/Rückschein losschicken.
Unter diesen Umständen genügt es selbstverständlich noch, die Kündigung am Montag zu versenden. Das Absenden der Kündigung alleine indiziert auch noch nicht zwingend einen Wechsel zur Telekom, oder zu einem anderen Anbieter. Vielmehr habe ich die praktische Erfahrung gemacht, dass die Telefongesellschaft nach einer Kündigung des Vertrags besonders zuvorkommend wurde und alle Register und Möglichkeiten zog, um den / die Kunden doch noch zu halten. Oft winken gerade dann, also nach einer erklärten Kündigung besondere vertragliche Konditionen und Angebote die den Telefonkunden sonst niemals bekannt geworden wären. Vor dem Hintergrund eines solchen -verbesserten- Angebots kann dann immer noch von einem Vollzug der Kündigung also einem Wechsel abgesehen werden.