Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"was kann mir pasieren ?"
Das wird davon abhängen, ob das durch die Angezeige in Gang gebrachte Ermittlungsverfahren nach Ansicht der Staatsanwaltschaft für eine Verurteilung in einer Hauptverhandlung ausreichen wird.
Grundsätzlich führen Schulden nicht zu einer Haftstrafe. Anders kann dies aussehen, wenn Verbindlichkeiten in dem Wissen eingegangen werden, diese ohnehin nicht zahlen zu können, sog. Eingehungsbetrug.
Nachteilig für Sie sind hier sicher die einschlägige Vorstrafe wegen Betrugs sowie die Tatsache, dass es sich um mehrere Geschädigte handelte.
Ob Sie sich überhaupt strafbar gemacht haben, müsste eine eingehende Prüfung des Sachverhalts erst ergeben. Normalerweise kann es im Leistungsbezug zu keinem Mietrückstand kommen, wenn der Leistungsträger direkt an den Vermieter auszahlt. Geschieht dies nicht und geben Sie das Geld für die Kosten der Unterkunft für Ihren privaten Lebensunterhalt aus, kann dies im Wiederholungsfalle durchaus zu einer Strafbarkeit führen. Hier wird es auf die genauen Umstände ankommen. Oftmals erfolgen auch unberechtigte Leistungskürzungen der Jobcenter, die die Betroffenen in eine schwierige Situation bringen. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich anhand Ihrer Angaben derzeit nicht beurteilen.
Zu Ihren Gunsten wirkt hier, dass Sie nunmher Ihre Schuldenproblematik offensiv angehen und zur Beseitigung des angerichteten Schadens bereit sind.
Daneben wird es sicher bereits jetzt sinnvoll sein, eine Auszahlung der Mietzahlung direkt an den aktuellen Vermieter zu ermöglichen. Sollten Sie derzeit im Leistungsbezug stehen, können Sie dies schriftlich gegenüber dem Jobcenter beantragen. So stellen Sie sicher, dass Sie in finanzieller Not nicht wieder in Versuchung kommen, die Miete für sich und die Kinder auszugeben.
Sollten die Ermittlungen zu einem hinreichenden Tatverdacht wegen Eigehungsbetrugs führen, so wird hier eine Haftstrafe drohen, die wohl unter Zurückstellung aller Bedenken noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
31. Oktober 2012
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10:35
Antwort
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