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Diese Antwort ist vom 02.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst sollten Sie klären lassen, ob ein Haftbefehl besteht.
Dieses könnte über ein Rechtsanwaltsbüro erfolgen, auch über unser Büro.
Dann sollten Sie vielleicht eine Liste der Gläubiger und Art der Ansprüche erstellen.
Solange die Ansprüche nicht tituliert worden sind, könnte Verjährung eingetreten sein. Auch das kann über unser Büro geprüft werden.
Ansonsten kann und sollte man sich mit den Gläubigerin in Verbindung setzen, um eine Regulierung zu vereinbaren. Häufig verzichten Gläubiger auf einen Teil der Forderung (sofern nicht schon Verjährung eingetreten ist).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Nachfrage vom Fragesteller
02.02.2015 | 11:30
Und wie ist das mit dem Personalausweis, damit ich mich melden kann?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.02.2015 | 11:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn ein Haftbefehl bestehen sollte, sollten Sie nicht gerade einen Personalausweis beantragen.
Erst wenn die Auskunft vorliegt, kann über das weitere Vorgehen entschieden werden.
Besteht kein Haftbefehl, können Sie natürlich einen solchen beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg