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meine Freundin aus Serbien ist schwanger

10. März 2011 19:30 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Bröker

Meine serbische Freundin ist schwanger geworden und hält sich z.Zt. in Serbien.

Wir haben uns bereits eine schöne Wohnung ausgesucht und wollen ab den ersten Mai zusammenziehen. Leider haben wir festgestellt dass es nicht so einfach ist.
Sie kann ja nur 3 Monate von 6 sich hier mit dem Touristenvisum aufhalten.
Eigentlich planten wir dass sie das Kind hier in Dt. zur Welt bring und wir dann ein Visum bekommen ohne heiraten.
Habe rausgefunden dass das Kind dt. wird und auch die Papiere bekommen wird,da ich die dt. Staatsbürgerschaft besitze.
-Was passiert aber dann mit der Mutter? Muss sie das Land verlasse
wenn die 3 Monate rum sind???
-Kann man den Aufenthalt verlängern auf mehr als 3 Monate da sie schwanger ist?
-Kann sie nach der Geburt hier bleiben mit dem Kind?
-Können wir dann mit dem Touristenvisum in Dt. heiraten nach der Geburt?
-Falls sie wieder nach Belgrade zurück muss und dort das Kind zur Welt bringt kann sie dann zurück und mit mir leben?

Welche Möglichkeiten habe ich den? Es wäre echt doof wenn sie ohne meine präsenz das Baby und die meiste Zeit der Schwangerschaft alleine verbringt!!

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes beantworte ich die Frage wie folgt:

Zunächst ist es zutreffend, dass Ihr Kind nach § 4 StAG die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben kann. Hierfür sollten Sie jedoch die Vaterschaft umgehend anerkennen, soweit das noch nicht geschehen ist.

Die Mutter des Kindes kann nach der Geburt des Kindes eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG beantragen. Diese wird dem Ausländer zur Ausübung der Personensorge eines minderjährigen Deutschen erteilt. Mit der Aufenthaltserlaubnis ist auch eine Heirat möglich.

Mit dem Touristenvisum wird es Probleme geben da für eine Heirat ein spezielles Heiratsvisum vor der Einreise beantragt werden muss.

Grundsätzlich entfaltet Art. 6 GG erst einen Schutz ab der Geburt des Kindes, in Ausnahmefällen können hier jedoch Vorwirkungen entfaltet werden(Risikoschwangerschaft), sodass dann die Möglichkeit eines humanitären Aufenthaltes nach § 25 Abs.5 AufenthG besteht.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

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