Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes beantworte ich die Frage wie folgt:
Zunächst ist es zutreffend, dass Ihr Kind nach § 4 StAG die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben kann. Hierfür sollten Sie jedoch die Vaterschaft umgehend anerkennen, soweit das noch nicht geschehen ist.
Die Mutter des Kindes kann nach der Geburt des Kindes eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
beantragen. Diese wird dem Ausländer zur Ausübung der Personensorge eines minderjährigen Deutschen erteilt. Mit der Aufenthaltserlaubnis ist auch eine Heirat möglich.
Mit dem Touristenvisum wird es Probleme geben da für eine Heirat ein spezielles Heiratsvisum vor der Einreise beantragt werden muss.
Grundsätzlich entfaltet Art. 6 GG
erst einen Schutz ab der Geburt des Kindes, in Ausnahmefällen können hier jedoch Vorwirkungen entfaltet werden(Risikoschwangerschaft), sodass dann die Möglichkeit eines humanitären Aufenthaltes nach § 25 Abs.5 AufenthG
besteht.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.
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