Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Das in den §§ 463 ff. BGB
geregelte Vorkaufsrecht ist grundsätzlich abdingbar, d.h. in seinem Inhalt durch die Parteien abänderbar. Das Gesetz sieht vor, dass bei Ausübung des Vorkaufsrechts der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten mit dem Inhalt zustande kommt, mit dem er auch mit dem eigentlichen Käufer zustande gekommen wäre. Verkäufer und Vorkaufsberechtigter können allerdings auch wirksam einen maximalen Preis vereinbaren; im Verhältnis zum Käufer gibt es insoweit keine Probleme, soweit sich dort der Verkäufer durch eine entsprechende Rücktrittsklausel für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts absichert.
Eine andere Frage ist, ob der Vorstand im Verhältnis zu den Vereinsmitgliedern dazu berechtigt ist, den (Vor-)Kaufpreis derart zu limitieren. Das Pferd wurde ja durch Vereinsmittel, also letztlich durch die Beiträge der Mitglieder finanziert. Wenn nun der Vorkaufspreis limitiert wird, mit einem anderen Käufer aber ein Kaufvertrag in Höhe von bspw. 8.000,00 € zustande gekommen wäre, so entsteht dem Verein ein Schaden in Höhe von 3.000,00 €.
Bevor man hier eine abschließende Entscheidung trifft, sollte man wenigstens die Vereinssatzung auf deren Vereinbarkeit mit einer solchen Regelung überprüfen. Optimalerweise trifft der Vorstand diese Entscheidung im Rahmen einer Vereinsversammlung, in der darüber abgestimmt werden kann, ob das Vorkaufsrecht derrt ausgestaltet werden darf. Erfolgt eine solche Absicherung nicht, macht sich der Vorstand unter Umständen gegenüber dem Verein schadensersatzpflichtig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verweise bei Unklarheiten auf die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer weiterführenden Information vielleicht noch einige Anmerkungen zu den gesetzlichen Regelungen betreffend den Verein und seines Vorstandes sowie der evtl. Haftung des Vorstandes. Interessant ist zwar in erster Linie die konkrete, mir nicht bekannte, Vereinssatzung; sofern diese aber keine entsprechenden Regelungenhat, gilt ergänzend das gesezlich Geregelte:
Gesetzlich geregelt ist der Verein in den §§ 21 ff. BGB
. Der von den Mitgliedern gewählte Vorstand ist mit der Geschäftsführung beauftragt (vgl. § 27 BGB
) und ist im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis dazu verpflichtet, insbesondere die wirtschaftlichen Interessen des Vereins zu berücksichtigen. Eine Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein aus §§ 27 Absatz 3
, 664
ff., 280 BGB
kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Vorstand schuldhaft die gegenüber dem Verein bestehende Interessenwahrnehmungspflicht verletzt. § 31a BGB
begrenzt hierbei die Haftung des Vorstandes im Innenverhältnis gegenüber dem Verein unter gewissen Voraussetzungen.
Selbst dann, wenn der Vereinszweck Ihres Vereins nicht primär auf die Ausbildung und den Verkauf von Reitpferden gerichtet ist, sondern dies nur gelegentlich geschieht, kommt daher vorliegend eine Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein in Betracht, wenn ohne Rücksprache eine solche Limitierung des Verkaufspreises erfolgt. Ein durch den Verkauf an einen anderen Käufer, der einen höheren Preis zu zahlen bereit gewesen wäre, würde einen entsprechenden Schaden des Vereins begründen, da die entgangenen Gelder dem Verein auch für andere Zwecke hätten zugute kommen können.
Anzuraten ist daher auf jeden Fall, dass der Vorstand dieses Vorkaufsrecht entsprechend § 32 BGB
im Rahmen einer Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung setzt und darüber abgestimmt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt