Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nach den von Ihnen gemachten Angaben und nach dem von Ihnen getätigten Einsatz wie folgt beantworten kann:
Grundsätzlich ist das Vorkaufsrecht die Befugnis, einen Gegenstand bevorzugt durch einen Kauf zu erwerben, wenn der Eigentümer den Gegenstand an einen Dritten verkauft.
Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt dann ein Kaufvertrag zwischen dem Eigentümer und dem Vorkaufsberechtigten mit dem gleichen Inhalt zustande, wie der vorher zwischen dem Eigentümer und dem Dritten vereinbarte Vertrag.
Auf Ihre Frage bezogen heißt das, wenn der Eigentümer eines Grundstücks einen Kaufvertrag mit einem Dritten über das gesamte Grundstück schließt, dann können Sie Ihr Vorkaufsrecht nur dergestalt ausüben, dass Sie in diesen Vertrag eintreten. Den Vertrag „platzen“ lassen können Sie somit nicht.
Wenn der Eigentümer also mit einem Dritten einen wirksamen Vertrag geschlossen hat, der unter der Bedingung steht, dass evtl. noch ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird, dann bezieht sich dieses Vorkaufsrecht nur auf diesen Vertrag. Wird es nicht ausgeübt, kommt der Vertrag mit dem Dritten wirksam zustande.
Sollten Sie parallel dazu eine höhere Summe für einen Teil des Grundstücks geboten haben, wäre dies unbeachtlich.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nicht mit einer Auktion oder ähnlichem zu vergleichen, wo Gebote für den Kaufgegenstand abgegeben werden. Ausschlaggebend ist nur ein möglicher Vertrag, den der Eigentümer mit einem Dritten schließt und in den dann durch Ausübung des Vorkaufsrechts eingetreten werden kann.
In Ihrem Fall sollten Sie somit vor einem Verkauf mit dem Eigentümer Kontakt aufnehmen. Sollten Sie bereits für einen Teil die gleiche Summe zahlen, wie ein Dritter für das gesamte Grundstück, würde dies einen Verkauf des gesamten Grundstücks vielleicht verhindern.
Sollte allerdings bereits ein Vertrag geschlossen worden sein, so hat die Ausübung des Vorkaufsrechts nur den Eintritt in diesen Vertrag zur Folge.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Viehe
Rechtsanwältin