Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie teilen mit, das Vorkaufsrecht an dem relevanten Grundstück sei im Grundbuch eingetragen. Dann handelt es sich um ein dingliches Vorkaufsrecht.
Ein solches ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
Dieses dingliche Vorkaufsrecht kann also nur der Inhaber selbst ausüben, nicht seine Tochter.
Wenn Sie nun das Grundstück verkaufen, so müssen Sie dem Vorkaufsberechtigten mitteilen, mit welchem Käufer Sie den Vertrag geschlossen haben und zu welchem Preis. Der Vorkaufsberechtigte hat dann eine Frist von 2 Monaten (§469 Abs. 2 BGB
), in welcher er mitteilen muss, ob er zu diesem Preis von seinem Recht Gebrauch macht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Das Grundstück ist mit einem Vorkaufsrecht "zu Gunsten des jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von xxx eingetragenen Nachbargrundstückes" belastet. So steht es in einem Vertrag.
Damit handelt es sich doch um ein vererbtes Vorkaufsrecht !?!? Ist das rechtlich zulässig?
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Das Vorkaufsrecht an Ihrem Grundstück steht dem Eigentümer des Nachbargrundstückes zu. Dies ist eine neue Information, die den Sachverhalt etwas abändert. Es handelt sich daher hier um ein Vorkaufsrecht nach § 1094 Abs. 2 BGB
.
Es steht aber eben nur dem Eigentümer zu, nicht vorab dessen potentiellen "Rechtsnachfolgern".
Damit wäre die Tochter des aktuellen Eigentümers, so sie denn irgendwann das Nachbargrundstück erbt oder aber das Nachbargrundstück vorher vom Vater kauft, vorkaufsberechtigt. Hier muss ich tatsächlich meine vorherige Aussage berichtigen. In der aktuellen Situation ist sie es aber nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.