Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen lassen sich kursorisch wie folgt beantworten:
A.1.a
Wenn der Arbeitgeber auf Ihr Angebot (aus Beweisgründen besser zugleich per Post) eingeht und Sie weiterbeschäftigen will, lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf, und zwar grundsätzlich unabhängig von dem Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Sie sind dann natürlich auch verpflichtet, am Arbeitsplatz zu erscheinen und die Ihnen zugeteilte oder noch zuzuteilende Arbeit aufzunehmen.
A.1.b
Erfolgt keine Reaktion, sollten Sie unbedingt dennoch am 02.01.2008 an Ihrem Arbeitsplatz aufsuchen und damit Ihre Arbeitskraft anbieten. Auf diese Weise sichern Sie sich Ansprüche auf Verzugslohn, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__615.html" target="_blank">615</a> Satz 1, §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__293.html" target="_blank">293</a> ff <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.
A.2
Dasselbe empfehle ich Ihnen für den Fall, dass der Arbeitgeber sich weigert, Sie weiterzubeschäftigen. In diesem Fall ist natürlich dann der Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung.
Sobald das Urteil zugestellt wurde und gegebenenfalls nach Ablauf einer Rechtsmittelfrist wird das Urteil und damit der Titel rechtskräftig.
B.1
In der Regel knüpfen die Ausschlussfristen an das Ausscheiden des Arbeitnehmers an, dies wäre im Fall einer wirksamen fristlosen Kündigung im Dezember 2006 der Fall gewesen. Manchmal wird auch an die Fälligkeit des Anspruchs angeknüpft. Insofern hat Ihr Anwalt die Ansprüche im Hinblick auf die Ausschlussfrist von drei Monaten mit seinem Schreiben vom 02.01.2007meines Erachtens rechtzeitig geltend gemacht.
Wenn die nunmehr bezifferten Ansprüche bis zu der von Ihrem Anwalt gesetzten Frist nicht befriedigt werden, sollten Sie sie gerichtlich weiter verfolgen. Die Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung können Sie dann als Verzugsschaden geltend machen.
B.2
Soweit die Ausschlussklausel im Arbeits- oder Tarifvertrag (zusätzlich) eine gerichtliche Geltendmachung vorschreibt, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach dem dort vorgesehenen Zeitpunkt beziffern und einklagen. Maßgeblich wird nach Ihrem Beispiel, aber nicht der Tag der Urteilszustellung maßgeblich sein, und auch nicht der Tag der Rechtskraft des Urteils (vgl. oben A.2), sondern eben der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Fälligkeit des Anspruchs, je nach vertraglicher Regelung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick zu Ihrer Fragestellung vermitteln. Sollte noch Etwas unklar geblieben sein oder ich einen für Sie bedeutsamen Punkt übersehen haben, können Sie gerne nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Hallo Hr. Wolfram Geyer,
vielen Dank erstmal für die rasche und gute Antwort.
Meine Nachfrage ist folgende:
Das LAG-Urteil vom 14.12.2007 besagt ebenfalls, dass eine Revision nicht zulässig ist. Ab wann ist dann der Titel rechtskräftig (a- ab Zustellung des Protokolls oder b-ab Zustellung des begründeten Urteils)?
Hat der Beklagte weitere Möglichkeiten gegen das Urteil des LAG vorzugehen (Titelverzug für Auschlußfrist ?)?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihren ergänzenden Angaben verhält es sich so, dass das Urteil des LAG vom 14.12 2007 mit Wirkung seiner Zustellung rechtskräftig ist, da kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Antwort zu A.2). Auf die Zustellung des Protokolls kommt es nicht an.
Als Rechtsbehelf für den Beklagten käme allenfalls eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht, dann müssten aber schon schwerwiegende Gründe vorliegen, wofür hier für mich keine Anhaltspunkte zu sehen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt