Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für Anwaltshonorare gilt die nach § 195 BGB
geltende dreijährige Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB
).
Für die Frage, wann die Verjährungsfrist begonnen hat muss also zunächst die Frage beantwortet werden, wann der Anspruch entstanden ist. Hierfür ist der Fälligkeitszeitpunkt, also wann der Rechtsanwalt seine Vergütung abrechnen und einfordern kann, entscheidend. Die beginnt nämlich mit der Fälligkeit des Anspruchs des Rechtsanwalts zu laufen und nicht erst mit der Rechnungsstellung.
Die Fälligkeit ist in § 8 RVG
geregelt. Demnach wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Dabei ist auch Abs. 2 zu beachten, wonach die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren gehemmt ist, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet hierbei mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung (bei Ihnen durch Vergleich) des Verfahrens.
In Ihrem Fall ist also davon auszugehen, dass für die Bestimmung der Verjährungsfrist auf den Abschluss des Vergleichs Ende letzten Jahres abzustellen ist. Damit wären die Forderungen ihres Anwalts noch nicht verjährt. Dies gilt jedenfalls dann, soweit die Vergütungsvereinbarung das gerichtliche Verfahren betrifft. Demnach wird zumindest hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens auf einen höheren Streitwert abzustellen sein.
Für die vorgerichtliche Kosten kann sich eine andere Wertung ergeben. Diesbezüglich könnte tatsächlich eine Verjährung eingetreten sein, da sich die außergerichtliche Tätigkeit offenbar bereits im November 2011 erledigte. Diesen Gebührenteil betreffens halte ich eine Nachforderungen daher für ausgeschlossen. Ich gebe aber zu bedenken, dass die vereinbarte Klausel, nach der die gesetzliche Vergütung anstelle der Vergütungsvereinbarung tritt, wenn diese höher ausfällt, zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Es könnte nämlich argumentiert werden, dass die für den Gläubiger notwendige Kenntnis von den Anspruch begründenden Tatsachen erst mit Beweisbeschluss erlangt wurde(vergleiche oben zu § 199 BGB
). Jedoch halte ich es nicht für wahrscheinlich, dass ein Gericht dieser Ansicht folgen würde, was aber grundsätzlich denkbar ist.
Fazit:
Es ist daher danach zu unterscheiden welche Gebühren betroffen sind. Für die außergerichtlichen Gebühren können meines Erachtens keine Nachforderungen geltend gemacht werden. Etwas anderes wird für die gerichtlichen Gebühren gelten müssen, bei den von dem höheren Streitwert ausgegangen werden muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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