Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn Sie den Betrag von 3000,00 € erben, würde dieses meines Erachtens vollständig angerechnet werden. Es handelt sich dabei um Einkommen im Sinne des § 11
I SGB II. Der Einkommensbegriff in diesem Sinne umfasst alle Einkünfte in Geld oder in Geldeswert, also eben gerade auch die benannten 3000,00 €. Berücksichtigt würde die Erbschaft von dem Monat an, in dem sie zufließt. Das Amt würde den Betrag auf einen "angemessenen"Zeitraum verteilen, und für diesen Zeitraum bei Ihnen den ALGII - Anspruch entfallen lassen. Unter dem Gesichtspunkt einer einmaligen Einnahme könnte das Amt Ihnen den großzügigen Betrag von 50,00 € anrechnungsfrei belassen.
Besser sieht es aus, wenn Sie im Job sind. Hinsichtlich ALG II stehen der Behörde grundsätzlich keine Rückforderungsansprüche zu. Ausnahme ist § 34
I SGB II. Danach bestehen Rückforderungsansprüche, wenn Sie als Volljähriger die Hilfebedürftigkeit oder Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an sich selbst oder ein Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt haben. Wenn das nicht der Fall ist, Sie stehen im Job und erben, dann kann das Amt keinen Rückgriff nehmen, oder anders gesagt: Sie müssen das Geld nicht zurück bezahlen.
An Ihrer Stelle würde ich zusehen, dass es so vor dem Erbfall mit einem Job klappt. Wenn Sie dann erben, wieder in den ALG II Bezug treten, und noch die 3000,00 € hätten, müssten diese als Vermögen bewertet werden, und nicht als Einkommen, weil Sie Ihnen nicht im Bedarfszeitraum ( also ab Antragsstellung) zugeflossen sind. Bei Vermögen ist ein Freibetrag in Höhe von 150,00 € pro Lebensjahr geschützt, mindestens jedoch 3100,00 €. Sie könnten das Geld also voll behalten.
Es tut mir leid, Ihnen keine für Sie bessere Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
18. April 2007
|
23:46
Antwort
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