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keine info bei umzug u. schulwechsel an vater

22. September 2008 21:13 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

liebes frag-den-anwalt-team,

ich bin seit 1/2 jahr geschieden u. habe 2 Kinder 10 u.12, diese leben bei der mutter. wir haben gemeinsames sorgerecht. das umgangsrecht ist nicht so gut. Meine ex-frau hat mich letzte woche telefonisch informiert, daß meine kinder ab sofort in eine andere schule gehen. d.h. sie ist mit meinen kindern ca. 35 km von dem alten wohnort weggezogen. sie hat die kinder ohne meines wissens von der alten schule abgemeldet u. bei der neuen schule angemeldet. Ich habe keine adresse u. keine telefonnummer meiner kinder. Ich weiß nur den wohnort. angeblich sind sie vorrübergehend zu ihrer schwester gezogen, bis sie eine eigene Wohnung haben. Auch der lebensgefährte der kindsmutter ist mitgezogen. Ist es sinnvoll einen Antrag auf Zwangsgeldverordnung zu stellen? Mir ist klar, daß die Kinder nicht zur alten Schule zurückkehren.
Mfg

22. September 2008 | 21:48

Antwort

von


(78)
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26
22041 Hamburg
Tel: 040 / 79691494
Web: https://www.rechtsanwaeltin-bastian.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Als sorgeberechtigter Elternteil haben Sie grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegenüber der Kindesmutter gem. § 1686 BGB . Dieser Anspruch ist nur eingeschränkt, sofern die Auskunft dem Wohl der Kinder widerspricht. Dies ist jedoch anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ersichtlich.
Der Auskunftsanspruch betrifft alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Lebensumstände, insofern auch den derzeitigen Aufenthalts- und Schulort sowie die Kontaktdaten.

Sofern die Kindesmutter diese Informationen nicht freiwillig erteilt, haben Sie daher die Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Die Entscheidung, welche Ihre Ehefrau getroffen hat, ist zudem grundsätzlich nur mit Ihrem Einverständnis möglich, da sowohl der Schulwechsel als auch der Umzug Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind und daher von beiden sorgeberechtigten Eltern zu entscheiden ist.

Sollten Sie weiterhin den Schulbesuch auf der alten Schule wünschen, müsste letztendlich das Familiengericht gem. § 1628 BGB entscheiden, ob Sie oder die Kindesmutter die Entscheidung abschließend treffen dürfen. Auch hierfür wäre der Antrag beim Familiengericht erforderlich.
Ob dies Sinn macht, kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. In Ihrem Fall ist es so, dass die alte Schule anscheinend 35 km entfernt liegt vom jetzigen Wohnort und allein der Schulweg wohl nicht mehr zumutbar ist für die Kinder. Zudem hat das neue Schuljahr begonnen und ein Schulwechsel würde wohl auch dem Kindeswohl widersprechen.
Eine abschließende Beurteilung kann hier jedoch nicht erfolgen, da im Rahmen dieser Online-Beratung die Entscheidung, was dem Kindeswohl entspricht und was nicht, letztendlich nicht getroffen werden kann.


Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.



Mit freundlichen Grüßen

Doreen Krüger
Rechtsanwältin

-------------------------------------

§ 1686 BGB

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.

§ 1618 BGB

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.


ANTWORT VON

(78)

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