Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte meiner Antwort vorweg schicken, dass es quasi unmöglich ist, auf ihre Fragen zu antworten ohne ihren Arbeitsvertrag, einen eventuellen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen zu kennen.
Daher sind die Antworten auf einige Fragen eher allgemein gehalten.
1. Natürlich können Sie auf Erfüllung des Arbeitsvertrages bestehen. Aufgrund des kurzen Zitates aus ihrem Vertrag ist allerdings schwer zu sagen was genau der Vertrag beinhaltet. Aber auf Einhaltung des Vertrages können Sie bestehen.
2. Einer Vertragsänderung müssen Sie nicht zustimmen. Bei einer Änderungskündigung muss genauso ein Grund vorliegen wie bei einer Beendigungskündigung. Die Änderungskündigung stellt stets das mildere Mittel zur Beendigungskündigung dar. Es gelten auch hier die allgemeinen Grundsätze bei Kündigungen, jedoch mit einigen Besonderheiten. Weiter auf die Änderungskündigung einzugehen würde den Rahmen an dieser Stelle etwas sprengen.
Gegen die Änderungskündigung haben Sie jedoch die gleichen Möglichkeiten wie bei einer Beendigungskündigung, Sie könnten also Kündigungsschutzklage erheben.
3. Die Kosten für die Dienstreise müssen Sie prinzipiell vorschießen und haben dann gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung. Allerdings können Sie bei größeren Ausgaben einen Vorschuss auf die Kosten verlangen. Bei der von Ihnen beschriebenen Größenordnung müsste der Arbeitgeber wohl die Kosten zumindest teilweise vorschießen.
4. Auch das ist ohne Ihren Arbeitsvertrag zu kennen schwer zu sagen. Wenn generell alle Dienstreisen mit Firmenwagen oder Mietwagen erledigt werden sollen, würde ich eher zu nein tendieren. Aber anscheinend war ja anfangs vereinbart dass Sie auf jeden Fall einen eigenen PKW brauchen..
5. Der Arbeitgeber kann Ihnen nicht vorschreiben wo Sie nachts ihren PKW abstellen sollen. Welchen Zweck das erfüllen soll dass Sie Ihren PKW dort abstellen sollen ist mir völlig unklar.
Ich hoffe Sie haben Verständnis dafür, dass mit den von Ihnen gemachten Angaben, ohne Arbeitsvertrag usw. keinen genaueren Antworten möglich waren.
Sie können natürlich gerne die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage nutzen.
Sollten Sie eine ausführlichere Auskunft wünschen, können Sie mir auch gerne Ihren Arbeitsvertrag zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Will
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Will,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Tarif oder sonstige Vereinbarung gibt es dahingehend bis jetzt nicht.
im Arbeitsvertrag steht dahingehend nur
unter "§3 Allgemeine Pflichten" Zitat Punkt 6)
"Für die Ausübung der Außendiensttätigkeit ist der Besitz eines geeigneten Kraftfhrzeuges und eine gültige PKW-Fahrerlaubnis unerläßlich"
und unter §8 Neben- und Reisekostenvergütung" Zitat Punkt 2
"Der Mitarbeiter erhält für die Benutzung seines privaten PKW die jeweils steuerfreie zulässige Kilometerpauschale für Dienstreisen. Es ist ein Fahrtennachweis zu führen. Das private Fahrzeug ist während der Dienstreisen durch eine Rückdeckungsversicherung der Firma vollkaskoversichert, wenn der Mitarbeiter nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich den Unfall verursacht hat und der Fahrtennachweis zur Meldung bei der Versicherung regelmäßig vorgelegt wird. Der Mitarbeiter trägt im Schadenfall eine Selbstbeteiligung von DM 600,--. Weitergehende Ansprüche des Mitarbeiters sind ausgeschlossen."
sowie Zitat Punkt 3
"Falls die Firma dem Mitarbeiter ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt, ist eine gegengezeichnete Nutzungsvereinbarung ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages."
sonst ist im Vertrag nichts weiter über die Fahrzeugbenutzung beschrieben.
Nun will der AG diese durch die bei meiner Anfrage geschilderte Regelung bisherige zehnjährige Verfahrensweise ersetzen. Muss ich das hinnehmen oder habe ich berechtigte Chancen die bisherige Regelung durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen aus Chemnitz
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des Arbeitsvertrages werden Sie die bisherige Praxis nicht durchsetzen können.
Die einzige noch bleibende Möglichkeit wäre, dass sich aufgrund der 10jährigen Praxis eine betriebliche Übung entwickelt hätte.
Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.
Dann hätten Sie einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf diese Leistung oder Vergünstigung gewonnen und eine Änderung könnte nur durch Änderungsvertrag, Änderungskündigung oder durch neue betriebliche Übung vollzogen werden. Änderung durch neue betriebliche Übung ginge jedoch nur wenn Sie nicht der neuen Regelung widersprechen.
Meiner Meinung nach ist es jedoch hier fraglich ob sich in diesem Fall überhaupt eine betriebliche Übung entwickeln kann, da Ihnen keine Leistung oder Vergünstigung gewährt wurde.
Denn durch die Reisekostenzahlungen wurde ihnen ja keine Vergünstigung gewährt. Es wurde lediglich die Abnutzung Ihres privaten PKW abgegolten. Sie hatten somit kein „Mehr“ als jetzt.
Ihnen wird ja jetzt nichts entzogen, es verringert sich lediglich der Umfang in dem Sie den privaten PKW nutzen müssen. Somit verringert sich der Wiederverkaufswert nicht so schnell usw.
Mein Vorschlag wäre dass Sie sich vielleicht gegenüber Ihrem Chef auf eine betriebliche Übung berufen, denn das schadet ja nichts. Ansonsten würde ich ihm versuchen klarzumachen dass sich so ein zweites Auto nicht für Sie lohnt um vielleicht zu einer Regelung für die Zukunft zu gelangen, dass er Ihnen z.B. zusichert dass Sie immer einen PKW zur Verfügung bestellt bekommen und somit den Zweitwagen abschaffen können.
Ein Gang zum Anwalt vor Ort wird sich meiner Einschätzung nach nicht lohnen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Will
Rechtsanwalt