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juristische Einschätzung meiner Laienmeinung

| 10. November 2024 11:13 |
Preis: 48,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

ich benötige eine fachliche Einschätzung von Ihnen.
Zum Fall:
Ich wurde von einer menschlich sehr unangenehmen Person zivilrechtlich auf Schadenersatz verklagt.
Bei der mündlichen Verhandlung, die ich ohne Rechtsanwalt verbrachte, war ich mit einem gütlichen Vergleich nicht einverstanden, da ich mir in der Sache sehr sicher war, so dass ein Sachverständigengutachten vom Gericht beauftragt wurde.

Dieses Gutachten liegt nun seit drei Wochen vor, und entlastet mich vollkommen.

Gestern erhielt ich ein Schreiben vom zuständigen Richter, aus dem ich stellenweise zitiere:

„….weist das Gericht nach §139 ZPO auf folgendes hin:

Nach dem Gutachten der Sachverständigen P. hat der Beklagte das einzig mögliche getan.

………Mithin dürfte der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht bestehen……..
……..
Es wird angefragt, ob die Klägerin vor dem Hintergrund des Vorstehenden, die Klage aus Kostengründen zurücknimmt.
Sollte eine Klagerücknahme nicht in Betracht kommen, wird nochmals angefragt, ob die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. §128 ZPO einverstanden sind."

Meine Fragen:

1. Deute ich es richtig, dass der Richter, falls die Klage nicht zurückgenommen wird, ein Urteil fällt, welches mich nicht zum Schadenersatz verpflichtet?
2. Wenn die Klage nicht zurückgenommen wird, beide Parteien aber mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden sind, das Urteil ohne erneutem „Gerichtsbesuch" gefällt wird?

Wie erwähnt, ist die Klägerin eine unsägliche Person, die ich gerne etwas ärgern möchte.

Als Laie (deswegen hier die Fragen), habe ich mich etwas eingelesen, und meine Verstanden zu haben, dass ich der Klagerücknahme zustimmen muss, da sie nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung erfolgte. „Wenn der Beklagte bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, kann der Kläger die Klage nur mit Einwilligung des Beklagten zurücknehmen. Dieser kann nämlich ein Interesse daran haben, dass vom Gericht festgestellt wird, ob der Anspruch des Klägers zu Recht besteht oder nicht."

3. Kann ich davon ausgehen -wohl wissend, dass man vor Gericht und auf hoher See, in Gottes Hand ist - dass wenn ich einer Klagerücknahme nicht zustimme, das Gericht ein Urteil zu meinem Gunsten sprechen wird. Im Idealfall im schriftlichen Verfahren?

Mit freundlichem Gruß

Ein juristischer Laie

10. November 2024 | 14:34

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Richter weist darauf hin, dass nach derzeitigem Sachstand die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Sie würden also nicht zu einer Zahlung verpflichtet werden. Zur Vermeidung von weiterem Aufwand und Kosten regt er daher an, die Klage zurückzunehmen. Dem müssten Sie zustimmen, was ich aber auch anraten würde. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich im Falle eines Urteils noch die gute Ausgangslage für Sie verschlechtern kann, wenn der Kläger neue Argumente oder Beweise vorbringen kann. Zudem kann es dann durchaus zu einer mündlichen Verhandlung kommen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 10. November 2024 | 14:39

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. November 2024
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