Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Die Verwandte des Gesellschafters fordert die Vergütung aus einem Dienstverhältnis.
Ob und in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist hängt vom Inhalt des Dienstvertrages ab. Wenn schriftlich nichts vereinbart sein sollte , so gilt auch eine mündliche Vereinbarung.
Sie geben an, dass zu keiner Zeit vereinbart wurde, dass Sie die Verwandte des Mitgesellschafters mitbezahlen sollen. Dass vielmehr der Mitgesellschafter die Vergütung alleine entrichten wollte.
Ich lege im Folgenden zu Grunde, dass zum besagten Vergütungsanspruch im Gesellschaftsvertrag keine Regelung besteht. Mangels konkreter Regelung gilt nach § 706 BGB
zwar, dass die Gesellschafter gleiche Beiträge zu leisten haben.
Damit müssten Sie 50 % der Kosten tragen.
Sollte keine Vergütung im Arbeitsvertrag vereinbart sein, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung für Buchhaltungstätigkeiten als vereinbart anzusehen - § 612 Abs. 2 BGB
.
Allerdings wollte ja laut Vereinbarung der Mitgesellschafter die Vergütung alleine tragen. Zu steuerrechtlichen Fragen sollte dieser übrigens einen Steuerberater bzw. einen Fachanwalt für Steuerrecht konsultieren.
Ich selbst berate zu steuerrechtlichen Fragestellungen nicht.
Sie sollten bei bevorstehenden Verhandlungen mit der ehemaligen Mitarbeiterin argumentieren, dass weder mit Ihnen noch mit der Gesellschaft ein rechtsverbindlicher Dienstvertrag vereinbart wurde. Gemäß §709 BGB
steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinsam zusteht. Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
Sie können sich also auf den Standpunkt stellen, dass mangels Zustimmung kein Dienstvertrag begründet wurde.
Da sich der Mitgesellschafter Ihnen gegenüber zudem verpflichtete, die Vergütung für die Aushilfsarbeiten selbst zu tragen, kann mit guten Gründen angenommen werden, dass eine Vergütung nur zwischen ihm und der Verwandten geschuldet sein soll. Womöglich sollte auch gar keine Vergütung geschuldet sein, wenn nämlich die kurzfristige Aushilfe eine reine Gefälligkeit zwischen Verwandten sein sollte.
Einen Betrugsvorwurf sollten Sie dem ehemaligen Mitgesellschafter allerdings nicht voreilig machen, da dies bei der Abwicklung der Gesellschaft zu unnötigem Unfrieden führen könnte.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser würde einen bestehenden Gesellschaftsvertrag und Dienstvertrag prüfen und ggf. bei entsprechender Beauftragung Ihre Interessen gegenüber Dritten entsprechend vertreten.
Eine verbindliche Prüfung der Rechtslage ist im Rahmen dieser Erstberatung nicht möglich.Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt
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Danke für Ihre Auskunft, die mir aber leider nicht weiterhilft.
Das Kind liegt nämlich schon im Brunnen, die GbR ist definitiv aufgelöst. Offen ist bis heute, wer die Kosten für die Verwandte trägt. Er hat seine Ehefrau benannt, die fälschlicherweise für ihn bezeugen will, daß eine mündliche Vereinbarung getroffen wurde und ich mit dem Arbeitsvertrag einverstanden war. Kommt er damit durch ? Ich fühle mich von ihm getäuscht, durch diese Art und Weise versucht er sich, einen finanziellen Vorteil zu verschaffen und will mich außerdem dazu nötigen eine falsche Steuererklärung abzugeben.
Daher meine Frage nach der Beweislast.
Vielen Dank für die Nachfrage,
die ich wie folgt beantworte:
Die Beweislast trägt im Zivilprozess grundsätzlich derjenige, der eine für sich günstige Rechtsfolge durchsetzen will.
In Ihrer Angelegenheit müsste also die Verwandte zunächst substantiiert darlegen, mit Ihnen bzw. mit der zwischenzeitlich aufgelösten GbR ein rechtswirksames Dienstverhältnis begründet zu haben.
Hierfür geeignet ist beispielsweise ein schriftlicher Dienstvertrag, der wenn ich Sie richtig verstehe, nicht vorliegt.
Wie bereits ausgeführt ist jedoch Schriftform für ein Dienstverhältnis nicht zwingend vorgeschrieben.
Damit könnte die Verwandte einfach entgegen der Wahrheit in einem Zivilprozess behaupten, dass Sie mit Ihrer Tätigkeit Einverstanden waren und auch mit bezahlen wollten.
Dies wäre sicher als Betrugstat zu werten, wenn sie hinreichend deutlich gemacht haben, dass Sie keine Verpflichtung gegenüber der Verwandten eingehen wollen. Der Mitgesellschafter würde sich ebenfalls eines Prozessbetruges schuldig machen, wenn er die Unwahrheit behauptet.
Eine Falschaussage der Beiden könnten Sie versuchen, mit der Benennung des zur " Verschwiegenheit verpflichteten Dritten " als Zeugen vom Hören und Sagen zu wiederlegen.
Was Sie mit " zur Verschwiegenheit" verpflichtet meinen entzieht sich hierbei meiner Kenntnis.
Jedenfalls müssen geladene Zeugen vor Gericht aussagen, es sei denn Sie haben ein Recht die Aussage zu verweigern.
Das Gericht würdigt Beweise gemäß § 286 ZPO
in freier Beweiswürdigung.
Hierbei wird nach dem gesamten Inhalt einer Verhandlung und den Ergebnissen einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung des Gerichts entschieden.
Insbesondere entscheidet das Gericht, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr erachtet.
Eine Prognose ist schwierig.
Daher nochmals mein Rat, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Auch dieser wird Ihnen nicht verbindlich den Ausgang eines Verfahrens sagen können, allerdings wird er Ihre Interessen professionell zu vertreten wissen.
So ist schon die erste Frage, wie die Verwandte überhaupt den Abschluss eines Dienstvertrages beweisen könnte. Als Zeugin könnte sie nämlich nicht aussagen, da Sie in einem Prozess ebenso wie Sie Partei wäre. Hierbei gilt § 448 ZPO
:
" Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien anordnen."
Reicht das Ergebnis einer unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es gemäß § 452 ZPO
anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe.
Betrug wird gemäß § 263 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Wer vor Gericht falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft - § 154 StGB
.
Ausgangs weise ich darauf hin, dass Sie selbstverständlich keine falsche Steuererklärung abgeben dürfen. Dies wäre als Steuerhinterziehung strafbar.
Ob Ihr Mitgesellschafter gar eine falsche Steuererklärung für sich bzw. die Gesellschaft abgegeben hat, entzieht sich mangels nicht vorgenommener Akteneinsicht im Übrigen meiner Kenntnis. In jedem Fall sollten Sie juristische Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M Kohberger
Rechtsanwalt
Ein beauftragter Rechtsanwalt könnte übrigens eine Falschaussage der Frau des Mitgesellschafters durch geeignete Nachfragen während der Zeugenvernehmung angreifen. Die meisten Anwälte sind in solchen Dingen sehr geschickt.
Zudem wüsste das Gericht, dass die Ehefrau im Lager des Mitgesellschafters steht und dieser sich einen finanziellen Vorteil verspricht.
Sie sollten sich also von dem üblen Spiel des Mitgesellschafters nicht einschüchtern lassen.