Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Ich gehe zunächst davon aus, dass das Vorkaufsrecht grundbuchlich abgesichert ist, es sich also um ein "dingliches Vorkaufsrecht" handelt.
Selbstverständlich ist zunächst, dass das Vorkaufsrecht auch für den Erben gilt. Das Recht lastet auf dem Grundstück und dabei bleibt es auch im Erbfall, vgl.§ 1097 BGB
.
Wenn das Grundstück nun geteilt wirdb, besteht das Vorkaufsrecht für alle Sondereigentume und das Gemeinschaftseigentum nach Teilung fort. Dies hat der BGH zugunsten einer Mieterin eines Reihenhauses im Falle einer Teilung entschieden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für das Vorkaufsrecht fehlt allerdings. BUndesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2008
[Aktenzeichen: VIII ZR 126/07
].
Sie bleiben also auch nach Teilung des Grundstücks weiterhin Vorkaufsberechtigter.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
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Diese Antwort ist vom 26.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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