Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich im hiesigen Format (www.frag-einen-anwalt.de) wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft den Hauskauf (Immobilienerwerb) unter Ausübung eines Vorkaufsrechts. Sie stellen insbesondere Fragen zur Grunderwerbssteuer, die das Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) beantwortet.
Die Anzeigepflicht des Notars ergibt sich aus dem Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG), hier §§ 17ff GrEStG. So soll dem zuständigen Finanzamt ermöglicht werden zu prüfen ob ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt bzw. vorliegen kann. Gemeldet werden müssen Kaufverträge, Verträge über Vor- und Wiederkaufsrechte, Schenkungsverträge, Auseinandersetzungsverträge, Vor- oder Optionsverträge usw.
Im Falle eines Vorkaufsrechts dürfte die Grunderwerbssteuer erst bei Ausübung des Vorkaufsrechts anfallen (§ 14 GrEStG). Es wäre ja denkbar, dass Sie das Vorkaufsrecht überhaupt nicht wahrnehmen.
Die Höhe/die Bemessung/ die Bemessungsgrundlage bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 GrEStG).
Ansonsten gilt es vor dem Kauf oder auch Verkauf einer Immobilie selbstverständlich viele Dinge zu prüfen und zu beachten. Das gilt insbesondere auch bei Bauen. An dieser Stelle vielleicht der Hinweis, dass man derartige Verträge nicht schliessen sollte ohne seine Interessen umfassend anwaltlich prüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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