Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Für demn Vollzug des Kaufvertrages wird der Käufer die Zustimmung des Betreuungsgerichtes benötigen, um einen Interessenskonflikt auszuschalten.
2. Der Vorkaufsfall tritt mit Beurkundung des notariellen Kaufvertrages und dem Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen ein.
3. Die Regelung eines Rücktrittsrechtes des Verkäufers ist üblich, da der Verkäufer im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes gegenüber zwei Käufern vertraglich gebunden ist. Daher behält sich der Verkäufer ein Rücktrittsrecht vor, welches in der Regel für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechtes gilt.
4. Wird das Vorkaufsrecht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten ausgeübt und liegen die erforderlichen Genehmigungen vor, ist der Verkäufer verpflichtet mit dem Vorkaufsberechtigten einen Kaufvertrag zu schließen, der dem Inhalt des Kaufvertrages mit dem Käufer entspricht. Der Rücktritt des Käufers von dem ursprünglichen Kaufvertrag führt zur Aufhebung dieses Kaufvertrages nicht aber zum Erlöschen des Vorkaufsrechtes.
5. So hat auch der BGH, Urteil vom 01.10.2010, Az.: VII ZR 173/09
entschieden, dass das Vorkaufsrecht bei Aufhebung des Kaufvertrages nicht wegfällt.
6. Das Rücktrittsrecht dient daher dem Schutz des Verkäufers, führt aber im Falle der Ausübung nicht zum Erlöschen des Vorkaufsrechtes.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die offenbar für mich positive Antwort, wenn ich Sie richtig verstehe. Meine Befürchtung war, dass ich mein Vorkaufsrecht zwar ausüben kann, damit in den Vertrag an Stelle des Käufers eintrete (was wohl ein Irrtum ist)und dann der Vertrag hinterher aufgehoben wird oder noch schlimmer, hinterher wahrheitswidrig behauptet wird, der Verkäufer sei vom Vertrag bereits zurückgetreten noch bevor ich mein Vorkaufsrecht ausgeübt habe ("Schubladenvertrag".
Meine Nachfrage lautet daher: Kann ich sicher sein, das Grundstück tatsächlich zu den Bedingungen des Erstvertrages zu erhalten, wenn ich das Vorkaufsrecht ausübe oder kann die Gegenseite das dann noch mit irgendeinem Trick verhindern und sich weigern, den Vertrag mit mir zu schließen?
Im Voraus vielen Dank auch für die Beantwortung der Zusatzfrage.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Ein etwaiger Rücktritt oder eine Aufhebung muss gegenüber den Notar erklärt werden, so dass eine Rückdatierung ausgeschlissen ist.
Wenn Sie das Vorkaufsrecht ausüben und die erforderlichen Genehmigungen vorliegen (z.B. die Genehmigung des Betreuungsgerichtes), muss der Verkäufer zu den Bedingungen des Hauotvertrages einen Kaufvertrag abschließen. Weigert sich der Verkäufer ist dieser gerichtlich auf Abschluss eines Kaufvertrages in Anspruch zu nehmen.
In Ihrem speziellen Fall kann der Verkäufer ohnehin nicht so ohne weiteres zurücktreten, da er unter Betreuung steht.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt