Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Insgesamt erscheinen mir die von Ihnen genannten Beträge nicht unangemessen hoch zu sein. Nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) werden die von Ihnen genannten Gebührenpositionen nach einer sogenannten "Rahmengebühr" nach billigen Ermessen des Steuerberaters festgelegt, § 11 StBVV, § 315 BGB
. Das bedeutet, dass der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie des Haftungsrisikos des Steuerberaters festlegt.
Eine Überprüfung aller der vorgenannten Aspekte einer angemessenen Gebühr ist leider in diesem Rahmen nicht möglich und auch generell in der Praxis schwer zu leisten, wenn es hier zum Gebührenstreit kommt. Praktisch kommt es zu diesen Streitigkeiten jedoch nur, wenn der Steuerberater versucht oberhalb der sogenannten "Mittelgebühr" abzurechnen, da seitens der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Mittelgebühr als regelmäßig angemessen anzusehen ist.
Zu beanstanden wäre in Ihrem Fall lediglich, dass der Steuerberater ohne Vergütungsvereinbarung die Buchhaltung nach einem Stundensatz abgerechnet hat, obwohl hier eine Rahmengebühr anzusetzen wäre. Allerdings wäre hier zu befürchten, dass die Mittelgebühr in Ihrem Falle nicht wesentlich günstiger ausfallen dürfte.
Ihre steuerlichen Verhältnisse weisen die Besonderheit auf, dass es sich um eine Vielzahl von Gebührenpositionen handelt, die separat abzurechnen sind. Dies ist eine Konstellation, die gelegentlich zu überdurchschnittlichen Honoraren führt. Zu berücksichtigen ist dabei in der Praxis aber auch, dass die Bearbeitung auch einen überdurchschnittlichen Aufwand für den Steuerberater bedeutet.
Selbst bei Ansatz der Mindestgegenstandswerte betragen die Mittelgebühren bei einer EÜR 211,95, bei Steuererklärungen 169,75 EUR
und bei der Buchhaltung 571,20 EUR (jeweils zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer).
Rechtlich dürften die Rechnungen deshalb nicht zu beanstanden sein. Auch insgesamt habe ich nicht den Eindruck, dass Ihr Steuerberater überdurchschnittlich hohe Gebühren berechnet. Lassen Sie mir aber gern nochmal die Rechnung zukommen, wenn Sie gerne eine konkretere Einschätzung hätten.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt
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