Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Da die Hecke im Eigentum des Halleneigentümers steht und sich diese Hecke auch auf dem fremden Grundstück befindet, haben Sie mit der Beschneidung der Hecke zunächst einmal fremdes Eigentum beschädigt. Grundsätzlich hat der Nachbar eines Grundstückes diverse „Abwehrrechte“, z.B. wenn vom Nachbargrundstück Zweige auf das eigene Grundstück hinüberhängen oder die Wurzeln des Nachbarbaumes in das eigene Erdreich eindringen. Jedoch gehe ich davon aus, dass eine solche Situation vorliegend bei der Fichtenhecke nicht vorhanden war.
Damit hätten Sie grundsätzlich nach § 823 Abs. 1 BGB
für den aus der Beschneidung der Hecke zu haften. Hierbei spielt es keine entscheidende Rolle, dass Ihnen die konkrete Eigentumssituation nicht bekannt war. Dies schließt zwar Ihren Vorsatz aus, jedoch reicht eine fahrlässige Begehung aus, um eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
zu begründen. Insoweit ließe sich durchaus vertreten, dass Sie fahrlässig gehandelt haben, da Sie sich zumindest danach hätten erkundigen müssen, dass die Hecke auch im Eigentum Ihres Verpächters steht.
Der Eigentümer der Hecke wird in einem Prozess jedoch darlegen und beweisen müssen, dass ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe bzw. dass eine Rodung und Neuanpflanzung der Hecke überhaupt notwendig ist. Soweit Sie den Rückschnitt tatsächlich fachmännisch vorgenommen haben und hiervon der Bestand der Hecke nicht weiter berührt wurde, kann ich bereits keinen ersatzfähigen Schaden erkennen. Insoweit bleibt Ihnen jedoch nur abzuwarten, was die Gegenseite unternehmen wird oder aber eine außergerichtliche, gütliche Einigung zu suchen.
Sie haben sich nicht wegen einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB
) strafbar gemacht, da Ihnen nicht bekannt war, dass es sich bei der Hecke um das Eigentum des Halleneigentümers handelt. Damit fehlte Ihnen der Vorsatz einer Sachbeschädigung, Sie hätten - wenn überhaupt - höchstens fahrlässig gehandelt. Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist jedoch nicht strafbar.
Es ist aus der Ferne sehr schwierig, den Ausgang eines Zivilverfahrens auf der Basis Ihrer Angaben vorherzusagen. Es ist immer ein gewisses Restrisiko vorhanden, dass der zur Entscheidung berufene Richter den Sachverhalt vollkommen anders sieht als Sie oder Ihr Anwalt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich gerne für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
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